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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2070

BGBl. 2022 I S. 2070 · 45.409 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 2070 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2070
                                            Vierte Verordnung
                                   zur Änderung der Anzeigenverordnung
                                           Vom 23. November 2022

   Auf Grund des § 24 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 des
Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) in
Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur
Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechts-
verordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht, von denen § 24 Absatz 4 Satz 1
zuletzt durch Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe d des
Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091)
und § 1 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2
der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184)
geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit
der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der
Spitzenverbände der Institute:

                       Artikel 1
  Die Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 4
des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 24

     Absatz 1a Nummer 4“ durch die Wörter „nach
     § 24 Absatz 1a Nummer 4 bis 6“ ersetzt.

  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der
       Deutschen Bundesbank ist für Anzeigen und
       Unterlagen ein elektronischer Einreichungsweg

       zu nutzen. Nähere Bestimmungen zum jeweili-

       gen elektronischen Einreichungsweg treffen die

       Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank

       auf ihrer jeweiligen Internetseite.“

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 3
                        Anzeigen
             nach § 24 Absatz 1 Nummer 19
                des Kreditwesengesetzes
              (Wesentliche Auslagerungen)
    (1) Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des
  Kreditwesengesetzes über die Absicht und den Voll-
  zug einer wesentlichen Auslagerung müssen fol-
  gende Informationen enthalten:
    1. eine vom Institut vergebene Referenznummer
       für jeden Auslagerungsvertrag,

    2. Angaben zum Beginn und, sofern vereinbart,
       zum Ende der Vertragslaufzeit sowie gegebe-
       nenfalls zum Zeitpunkt der nächsten Vertrags-
       verlängerung und zu den Kündigungsfristen,
    3. die Bezeichnung der wesentlichen Aktivitäten
       und Prozesse einschließlich einer Bezeichnung

    der Daten, die im Rahmen der Auslagerung
    übermittelt werden oder wurden, sowie die An-
    gabe, ob personenbezogene Daten übermittelt
    werden oder wurden und ob das Auslagerungs-
    unternehmen mit der Verarbeitung personen-
    bezogener Daten beauftragt wird oder worden
    ist,
 4. eine Kategorie, die die Art der Aktivitäten und
    Prozesse widerspiegelt und die Ermittlung ver-
    schiedener Arten von Vereinbarungen ermög-
    licht,

 5. die Angabe, ob in Teilen oder im Ganzen aus-
    gelagert wird oder worden ist,
 6. die Firma, die Handelsregisternummer sowie
    gegebenenfalls die Rechtsträgerkennung, die
    im Handelsregister eingetragene Adresse und
    sonstige relevante Kontaktangaben des Aus-
    lagerungsunternehmens und die Firma des
    Mutterunternehmens,
 7. den Staat, in dem der Dienst erbracht werden
    soll oder wird, einschließlich des Standortes,
    an dem die Daten gespeichert werden sollen

    oder werden,

 8. das Datum der letzten Bewertung der Wesent-
    lichkeit der auszulagernden oder ausgelagerten

    Aktivitäten und Prozesse und die Angabe, wa-
    rum die Auslagerung als wesentlich eingestuft
    wird,

 9. bei der Auslagerung zu einem Cloud-Anbieter

    das Cloud-Dienstmodell, das Cloud-Bereitstel-

    lungsmodell und die Art der betreffenden Daten

    sowie die Standorte, an denen diese Daten ge-

    speichert werden sollen oder werden,

10. die Institute und sonstigen Unternehmen im auf-
    sichtlichen Konsolidierungskreis, die von der
    Auslagerung Gebrauch machen, sofern ein-
    schlägig,
11. die Angabe, ob das Auslagerungsunternehmen
    oder ein von ihm beauftragtes Subunternehmen
    Teil der Institutsgruppe im Sinne des § 10a
    Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder
    der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten
    Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Ab-
    satz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder
    Mitglied des institutsbezogenen Sicherungssys-
    tems ist, zu der oder dem das Institut gehört,
    oder sich im Eigentum von anderen Instituten
    innerhalb der Institutsgruppe, Finanzholding-
    Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe
    oder von anderen Mitgliedern des institutsbezo-
    genen Sicherungssystems befindet, zu der oder
    dem das Institut gehört, sofern einschlägig,
BGBl. 2022, Seite 2071 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2071
12. das Datum der letzten Risikoanalyse und eine
    Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Risi-
    koanalyse,
13. die Benennung der Personen und ihrer Funktion
    oder des Entscheidungsgremiums des Instituts,
    die oder das den Auslagerungsvertrag geneh-
    migt haben oder hat, sowie gegebenenfalls das
    Datum der Genehmigung,
14. das auf den Auslagerungsvertrag anwendbare
    Recht,
15. gegebenenfalls das Datum der letzten und der
    nächsten geplanten Prüfung durch das Institut
    beim Auslagerungsunternehmen,
16. gegebenenfalls die Firmen und die Handels-
    registernummern oder andere eindeutige Identi-
    fikationsnummern von durch das Auslagerungs-
    unternehmen beauftragten Subunternehmen, an
    die wesentliche Teile einer wesentlichen Aktivi-
    tät oder eines wesentlichen Prozesses weiter
    ausgelagert werden sollen oder wurden, jeweils
    einschließlich

   a) des Staates, in dem diese Subunternehmen
      registriert sind,

   b) des Standortes, an dem die Dienstleistung
      erbracht werden soll oder wird, und
   c) gegebenenfalls des Standortes, an dem die
      Daten gespeichert werden sollen oder wer-
      den,

17. das Ergebnis einer Bewertung der Ersetzbarkeit

    des Auslagerungsunternehmens durch

   a) die Zuordnung zu den Kategorien „leicht“,

      „schwierig“ oder „unmöglich“,

   b) die Angabe der Möglichkeit einer Wiederein-
      gliederung der wesentlichen Aktivität oder
      des wesentlichen Prozesses in das Institut
      und
   c) die Angabe der Auswirkungen einer etwaigen
      Einstellung der wesentlichen Aktivität oder
      des wesentlichen Prozesses,
18. die Angabe, ob alternative Auslagerungsunter-
    nehmen gemäß der Bewertung nach Nummer 17
    Buchstabe a vorhanden sind,
19. die Angabe, ob die auszulagernde oder ausge-
    lagerte wesentliche Aktivität oder der auszula-
    gernde oder ausgelagerte wesentliche Prozess
    Geschäftsvorgänge unterstützt, die zeitkritisch
    sind, und

20. das für die Auslagerung veranschlagte jährliche
    Budget oder die damit verbundenen Kosten.

Bei Anzeigen nach Satz 1 ist der Auslagerungsver-
trag auf Verlangen der Bundesanstalt einzureichen.
   (2) Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des
Kreditwesengesetzes über wesentliche Änderungen
einer bestehenden wesentlichen Auslagerung, die
einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätig-
keit des Instituts haben können, sind insbesondere
einzureichen bei
1. Vertragsänderungen von wesentlicher Bedeu-
   tung,

2. Vereinbarungen zusätzlicher vertraglicher Rege-
   lungen, insbesondere der Vereinbarung zusätz-
   licher Leistungen,
3. Änderung der Bewertung, ob eine Auslagerung
   als wesentlich oder unwesentlich einzustufen ist,
4. wesentlichen Abweichungen, die sich aufgrund
   einer neuen oder geänderten Risikoanalyse be-
   züglich der Auslagerung ergeben,
5. Abschluss neuer Subauslagerungen wesentlicher
   Teile einer wesentlichen Aktivität oder eines we-
   sentlichen Prozesses,
6. Änderung der Einschätzung zur Ersetzbarkeit des
   Auslagerungsunternehmens,
7. nachträglicher Verlagerung der Erbringung von
   Dienstleistungen in Drittstaaten durch das Aus-
   lagerungsunternehmen oder seine beauftragten
   Subunternehmen,
8. Kündigung oder sonstiger Beendigung des Aus-
   lagerungsvertrags,

9. Kenntnis des Instituts von der Übernahme der
   Kontrolle über das Auslagerungsunternehmen
   durch ein anderes Unternehmen.

Zeigt das Institut die wesentliche Änderung einer
wesentlichen Auslagerung an, die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits be-
stand, sind zudem die Daten nach Absatz 1 anzu-
zeigen.
   (3) Anzeigen nach Absatz 1 und 2 sind elektro-
nisch über die Melde- und Veröffentlichungsplatt-

form der Bundesanstalt einzureichen.

   (4) Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des

Kreditwesengesetzes über schwerwiegende Vorfälle

im Rahmen von bestehenden wesentlichen Ausla-
gerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die
Geschäftstätigkeit des Instituts haben können, sind
insbesondere einzureichen bei
 1. nicht nur kurzfristiger Unterbrechung oder Un-
    möglichkeit der Erbringung der ausgelagerten
    wesentlichen Aktivität oder des wesentlichen
    Prozesses,
 2. erheblichen Vertragsverletzungen durch das
    Auslagerungsunternehmen,
 3. erheblichen Rechtsverstößen, insbesondere
    durch den Wegfall der aufsichtsrechtlichen Vo-
    raussetzungen der Auslagerung, durch umfas-
    sende Einschränkungen von Informations- und
    Prüfrechten des Instituts oder der Aufsichtsbe-
    hörde oder Verstößen des Auslagerungsunter-
    nehmens gegen datenschutzrechtliche Bestim-
    mungen,

 4. fehlender oder unzureichender Bereitschaft des
    Auslagerungsunternehmens, aufsichtliche An-
    ordnungen umzusetzen oder an deren Umset-
    zung mitzuwirken, insbesondere im Rahmen
    der Missstandsbeseitigung und -vermeidung,
 5. erheblichen Sicherheitsvorfällen im Zusammen-
    hang mit den ausgelagerten Aktivitäten und Pro-
    zessen beim Institut oder beim Auslagerungs-
    unternehmen,
 6. unzureichendem Risiko- und Notfallmanage-
    ment des Auslagerungsunternehmens,
BGBl. 2022, Seite 2072 — Originalseite als Abbildung
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    7. unzureichenden Ressourcen des Auslagerungs-
       unternehmens für die ordnungsgemäße Ausfüh-
       rung der ausgelagerten Aktivitäten oder Prozes-
       se,

    8. Kenntnis des Instituts von Umständen, nach

       denen eine leitende Person des Auslagerungs-

       unternehmens nicht als zuverlässig betrachtet

       werden kann,

    9. fehlender oder unzureichender Unterstützung
       durch das Auslagerungsunternehmen bei Been-
       digung der Auslagerung,
  10. drohender Zahlungsunfähigkeit des Auslage-
      rungsunternehmens,

  11. Kenntnis des Instituts von schwerwiegenden
      Reputationsschäden beim Auslagerungsunter-
      nehmen,
  12. Konflikten am Sitz des Auslagerungsunterneh-
      mens in einem Drittstaat, die zu einer wesent-
      lichen Gefährdung der ausgelagerten Aktivitäten
      und Prozesse führen oder dazu führen könn-
      ten.“

3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
                          „§ 9a

                      Anzeigen

        nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 und 6

              des Kreditwesengesetzes

    (Angaben zur Vergütung in CRR-Kreditinstituten)

     (1) Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 des
  Kreditwesengesetzes sind von CRR-Kreditinstitu-
  ten, die als bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c
  des Kreditwesengesetzes gelten oder von der Auf-
  sichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank
  dazu aufgefordert wurden, jährlich bis zum 30. Juni
  nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des
  Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres mit
  den Formularen „Vergleich der Vergütungstrends
  und -praktiken“ nach den Anlagen 13 bis 15 einzu-
  reichen. Satz 1 gilt für Institutsgruppen im Sinne des
  § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und
  für nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a
  Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes mit der

  Maßgabe entsprechend, dass das übergeordnete

  Unternehmen mit Sitz im Inland die Angaben auf

  zusammengefasster oder teilkonsolidierter Basis

  einzureichen hat, sofern der Gruppe mindestens

  ein bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3c

  des Kreditwesengesetzes angehört. Für Finanz-

  holding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-

  Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 des

  Kreditwesengesetzes gilt Satz 2 entsprechend.

     (2) Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 6 des
  Kreditwesengesetzes sind von CRR-Kreditinstituten
  jährlich bis zum 30. Juni nach dem Stand zu dem
  bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlosse-
  nen Geschäftsjahres mit dem Formular „Vergütung
  ab 1 Million Euro (VAM)“ nach Anlage 16 oder mit
  dem Formular „REM HE“ nach Anlage 18 einzu-
  reichen. Verfügt ein Geschäftsleiter, Mitglied des
  Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder Mitarbeiter
  nicht über eine Gesamtvergütung von mindestens
  einer Million Euro (Einkommensmillionär), so ist
  abweichend von Satz 1 das Formular „Fehlanzeige

zur Anzeige der Vergütung ab 1 Million Euro
(VAMFEHL)“ nach Anlage 17 einzureichen. Satz 2
gilt nicht für CRR-Kreditinstitute, die nicht bedeu-
tend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesen-
gesetzes sind und die das zweite Geschäftsjahr in

Folge über keinen Einkommensmillionär verfügen.

CRR-Kreditinstitute, bei denen die Europäische

Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, haben abwei-

chend von den Sätzen 1 bis 3 jährlich bis zum
30. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. De-
zember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäfts-
jahres das Formular „REM HE“ nach Anlage 18
einzureichen. Die Sätze 1 bis 4 finden auf CRR-
Kreditinstitute, deren übergeordnetes Unternehmen
seinen Sitz in einem anderen Staat innerhalb des
Europäischen Wirtschaftsraums hat, keine Anwen-
dung. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Institutsgruppen
im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kredit-
wesengesetzes und für nachgeordnete Unterneh-
men im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 3 des
Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entspre-
chend, dass das übergeordnete Unternehmen die
Angaben für alle gruppenangehörigen Institute mit
Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
einzureichen hat. Für Finanzholding-Gruppen oder
gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne des
§ 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes

gilt Satz 6 entsprechend. Die Anzeige nach Satz 1

oder 4 erfolgt separat aggregiert zum einen für

Einkommensbänder von jeweils einer Million Euro

und zum anderen für jeden Mitgliedsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums, in dem mindestens
ein Einkommensmillionär tätig ist. Einkommens-
millionäre, die eine berufliche Tätigkeit in unter-
schiedlichen Mitgliedsstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums ausüben, sind dem Mitgliedsstaat
zuzuordnen, in dem sie ihre berufliche Tätigkeit
hauptsächlich ausüben. Einkommensmillionäre, die
eine berufliche Tätigkeit sowohl innerhalb als auch
außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums aus-
üben, sind einem Mitgliedsstaat nach Satz 9 zuzu-
ordnen, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit haupt-
sächlich innerhalb des Europäischen Wirtschafts-
raums ausüben.

   (3) Die Anzeigen nach Absatz 1 und 2 sind im

elektronischen Verfahren bei der Deutschen Bun-

desbank einzureichen. Die Deutsche Bundesbank

veröffentlicht im Internet die für die Einreichung

zu verwendenden Datenformate und den Einrei-

chungsweg. Sie leitet die Anzeigen an die Aufsichts-

behörden weiter. Den Angaben nach Absatz 1 und 2

sind die Begriffsbestimmungen und Regelungen

des Kreditwesengesetzes und der Institutsvergü-

tungsverordnung zugrunde zu legen. Sie müssen
sich jeweils auf die fixe und die variable Vergütung
beziehen, die den Geschäftsleitern, Mitgliedern des
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder den Mit-
arbeitern für deren Leistung während des bis zum
31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Ge-
schäftsjahres vor der Einreichung der Anzeige ge-
währt worden ist oder nach § 20 Absatz 4 Nummer 2
der Institutsvergütungsverordnung ermittelt worden
ist. Bei Fremdwährungen ist der Umrechnungskurs
der Europäischen Kommission für Finanzplanung
und Haushalt im Dezember des Jahres zugrunde
zu legen, für das die Anzeige erfolgt.“
BGBl. 2022, Seite 2073 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2073
4. In der Anlage 3 Ziffer 3 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
  „Beteiligungsunternehmen4
   ⃞ CRR -Kreditinstitut
     (§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)

   ⃞ sonstiges Kreditinstitut
     (§ 1 Abs. 1 KWG)

   ⃞ Finanzinstitut
     (Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR5)

   ⃞ Finanzholding-Gesellschaft
     (Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)

   ⃞ Versicherungsunternehmen
     eines Drittstaats
     (§ 7 Nr. 34 VAG)

   ⃞ sonstiges Unternehmen“.

⃞ Wertpapierinstitut                     ⃞ E-Geld-Institut
  (§ 2 Abs. 1 WpIG)                        (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG)

⃞ Finanzdienstleistungsinstitut          ⃞ Kapitalverwaltungsgesellschaft
  (§ 1 Abs. 1a KWG)                        (§ 17 KAGB)

⃞ Finanzunternehmen                      ⃞ Anbieter von Nebendienstleistungen
  (§ 1 Abs. 3 KWG)                         (Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR)

⃞ gemischte Finanzholding-Gesellschaft   ⃞ Versicherungsunternehmen
  (Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR)               (§ 7 Nr. 33 VAG)

⃞ Versicherungs-Holdinggesellschaft      ⃞ Zahlungsinstitut
  (§ 7 Nr. 31 VAG)                         (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
5. In der Anlage 5 Ziffer 3 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
  „Anteilseigner4
   ⃞ CRR-Kreditinstitut
     (§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)

   ⃞ sonstiges Kreditinstitut
     (§ 1 Abs. 1 KWG)

   ⃞ Finanzinstitut
     (Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR5)

   ⃞ Finanzholding-Gesellschaft
     (Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)

   ⃞ Versicherungsunternehmen
     eines Drittstaats
     (§ 7 Nr. 34 VAG)

   ⃞ sonstiges Unternehmen

⃞ Wertpapierinstitut                     ⃞ E-Geld-Institut
  (§ 2 Abs. 1 WpIG)                        (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG)

⃞ Finanzdienstleistungsinstitut          ⃞ Kapitalverwaldungsgesellschaft
  (§ 1 Abs. 1a KWG)                        (§ 17 KAGB)

⃞ Finanzunternehmen                      ⃞ Anbieter von Nebendienstleistungen
  (§ 1 Abs. 3 KWG)                         (Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR)

⃞ gemischte Finanzholding-Gesellschaft   ⃞ Versicherungsunternehmen
  (Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR)               (§ 7 Nr. 33 VAG)

⃞ Versicherungs-Holdinggesellschaft      ⃞ Zahlungsinstitut
  (§ 7 Nr. 31 VAG)                         (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG)

⃞ sonstiger Anteilseigner“.
6. In der Anlage 7 Ziffer 2 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
  „Beteiligungsunternehmen3
   ⃞ CRR-Kreditinstitut
     (§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)

   ⃞ sonstiges Kreditinstitut
     (§ 1 Abs. 1 KWG)

   ⃞ Finanzinstitut
     (Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR4)

   ⃞ Finanzholding-Gesellschaft
     (Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)

   ⃞ Versicherungsunternehmen
     eines Drittstaats
     (§ 7 Nr. 34 VAG)

   ⃞ sonstiges Unternehmen“.

⃞ Wertpapierinstitut                     ⃞ E-Geld-Institut
  (§ 2 Abs. 1 WpIG)                        (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG)

⃞ Finanzdienstleistungsinstitut          ⃞ Kapitalverwaltungsgesellschaft
  (§ 1 Abs. 1a KWG)                        (§ 17 KAGB)

⃞ Finanzunternehmen                      ⃞ Anbieter von Nebendienstleistungen
  (§ 1 Abs. 3 KWG)                         (Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR)

⃞ gemischte Finanzholding-Gesellschaft   ⃞ Versicherungsunternehmen
  (Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR)               (§ 7 Nr. 33 VAG)

⃞ Versicherungs-Holdinggesellschaft      ⃞ Zahlungsinstitut
  (§ 7 Nr. 31 VAG)                         (§ 1 Abs. 1 Satz Nr. 1 ZAG)
7. In den Anlagen 8 bis 12 wird jeweils unter den Abkürzungen „PVGSI“, „PVVASI“, „PVFU“, „PVFP“ und „NTSI“
   das Wort „ECB-CONFIDENTIAL“ eingefügt.
8. Anlage 10 wird wie folgt geändert:
  In den Erläuterungen zu 1. zu c wird in Spiegelstrich 3 in Satz 2 das Wort „vier“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
9. Die Anlagen 13 bis 18 werden angefügt und erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche
   Fassung.
BGBl. 2022, Seite 2074 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2074

                                             Artikel 2
              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


              Bonn, den 23. November 2022

                                  Der Präsident
               der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
                                  Mark Branson

BGBl. 2022, Seite 2075 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2075
                    Anlage 13
(zu § 9a Absatz 1 Satz 1 AnzV)
R 01.00                                                                               Information über die Vergütung von allen Mitarbeitern

ID (Z) ID (S)                                                 1             2            3           4           5            6

                                                            Verwal-
                                                                                                   Privat-                  Unter-
                                                          tungs- oder   Geschäfts-   Investment              Vermögens-
                                                                                                  kunden-                 nehmens-
                                                           Aufsichts-    leitung       Banking               verwaltung
                                                                                                  geschäft                funktionen
                                                             organ

0010            Anzahl Mitglieder (natürliche Personen)
0020            Gesamtanzahl der Mitarbeiter
                (in Vollzeitäquivalent)
0030            Gesamtnettogewinn im Geschäftsjahr
                (in EUR)
0040            Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr
                (in EUR)
0050              hiervon: variable Vergütung (in EUR)

                                              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
    7             8           9

  Unab-

 hängige
               Sonstige     Total
 Kontroll-

funktionen

                                              2075
BGBl. 2022, Seite 2076 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2076
Anlage 14




                                                                                                                                                                                  2076
(zu § 9a Absatz 1 Satz 1 AnzV)

R 02.00.a                                                                                          Information über die Vergütung der Risikoträger (I)




                                                                                                                                                                                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
 ID (Z)   ID (S)                                                            1             2             3            4            5            6             7            8



                                                                       Verwaltungs-
                                                                                                                   Privat-                   Unter-      Unabhängige
                                                                           oder       Geschäfts-    Investment               Vermögens-
                                                                                                                  kunden-                  nehmens-        Kontroll-   Sonstige
                                                                        Aufsichts-     leitung        Banking                verwaltung
                                                                                                                  geschäft                 funktionen     funktionen
                                                                          organ


 0010              Anzahl Mitglieder (natürliche Personen)

 0020              Anzahl Risikoträger (in Vollzeitäquivalent)

 0040              Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr
                   gewährten fixen Vergütung (in EUR)

 0050                hiervon: fix in Bar (in EUR)

 0060                hiervon: fix in Aktien bzw. mit Aktien
                     verknüpften Instrumenten (in EUR)

 0070                hiervon: fix in „anderen Instrumenten“ (in EUR)

 0080              Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr
                   gewährten variablen Vergütung (in EUR)

 0090                hiervon: variabel in Bar (in EUR)

 0100                hiervon: variabel in Aktien bzw. mit Aktien
                     verknüpften Instrumenten (in EUR)

 0110                hiervon: variabel in „anderen Instrumenten“
                     (in EUR)

 0120              Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr
                   gewährten variablen Vergütung, die zurückbe-
                   halten wurde (in EUR)

 0130                hiervon: zurückbehalten variabel in Bar
                     (in EUR)

 0140                hiervon: zurückbehalten variabel in Aktien
                     bzw. mit Aktien verknüpften Instrumenten
                     (in EUR)

 0150                hiervon: zurückbehalten variabel in „anderen
                     Instrumenten“ (in EUR)

BGBl. 2022, Seite 2077 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2077
0160   Nachrichtlich: Zusätzliche Angaben zum
       Gesamtbetrag der variablen Vergütung
0170   Artikel 450 Buchstabe h Ziffer iii der Verordnung
       (EU) Nr. 575/2013 – die Beträge der ausstehen-
       den zurückbehaltenen variablen Vergütungen,




                                                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
       die für vorangegangene Zeiträume und nicht für
       das Geschäftsjahr gewährt wurden (in EUR)
0180   Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr vorgenom-
       menen expliziten ex-post-Risikoadjustierung
       (Malus und Clawback) im Hinblick auf die für
       vorangegangene Zeiträume gewährte Vergütung
       (in EUR)
0190   Anzahl der Empfänger von garantierter variabler
       Vergütung (Neueinstellungsprämien)
0200   Gesamtbetrag der garantierten variablen
       Vergütung (Neueinstellungsprämien) (in EUR)
0210   Anzahl der Empfänger von Abfindungszahlungen
0220   Gesamtbetrag der Abfindungszahlungen im
       Geschäftsjahr (in EUR)
0230   Artikel 450 Buchstabe h Ziffer v der Verordnung
       (EU) Nr. 575/2013 – höchste Abfindungszahlung
       an eine Einzelperson (in EUR)
0240   Anzahl der Empfänger von Beiträgen zu ermes-
       sensabhängigen Altersversorgungsleistungen für
       das Geschäftsjahr
0250   Gesamtbetrag der Beiträge zu ermessens-
       abhängigen Altersversorgungsleistungen für
       das Geschäftsjahr (in EUR)
0260   Gesamtbetrag der variablen Vergütung für
       mehrjährige Bemessungszeiträume, die nicht
       jährlich revolvieren (in EUR)




                                                           2077

BGBl. 2022, Seite 2078 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2078
2078
R 02.00.b                                                                                 Information über die Vergütung der Risikoträger (II)
ID (Z)   ID (S)                                                    1             2              3           4            5

                                                              Verwaltungs-
                                                                                                          Privat-
                                                                  oder       Geschäfts-    Investment                Vermögens-
                                                                                                         kunden-
                                                               Aufsichts-     leitung        Banking                 verwaltung
                                                                                                         geschäft
                                                                 organ

0030              Anzahl Risikoträger der unmittelbar der
                  Geschäftsleitung nachgelagerten Führungs-
                  ebene (Senior Management)
    6             7            8

                                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022

  Unter-      Unabhängige

nehmens-        Kontroll-   Sonstige

funktionen     funktionen
BGBl. 2022, Seite 2079 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2079
                                                                                                                                                   Anlage 15
                                                                                                                               (zu § 9a Absatz 1 Satz 1 AnzV)

R 03.00                Angaben zu den Risikoträgern, deren Vergütung für das Geschäftsjahr mindestens 1 Million EUR beträgt




                                                                                                                                                                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
ID (Z) ID (S)                                                                                                1



                      Gesamtvergütung, Vergütungsstufe (in EUR)                         Anzahl der Risikoträger (natürliche Personen)

  1                Vergütugsstufe 1 – 1 000 000 bis unter 1 500 000
  2                Vergütungsstufe 2 – 1 500 000 bis unter 2 000 000
                Liegen höhere Vergütungsstufen vor, ist diese Aufstellung
                    um entsprechende Vergütungsstufen zu ergänzen




                                                                                                                                                                2079

BGBl. 2022, Seite 2080 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2080
Anlage 16




                                                                                                                                                                                    2080
(zu § 9a Absatz 2 Satz 1 AnzV)

VAM [1, 2, 3, ...]1                                                                                             Vergütung ab 1 Million Euro




                                                                                                                                                                                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
 ID (Z)   ID (S)                                                            1             2            3              4            5              6            7            8



                                                                       Verwaltungs-
                                                                                                                    Privat-                     Unter-     Unabhängige
                                                                           oder       Geschäfts-   Investment                 Vermögens-
                                                                                                                   kunden-                    nehmens-       Kontroll-   Sonstige
                                                                        Aufsichts-     leitung       Banking                  verwaltung
                                                                                                                   geschäft                   funktionen    funktionen
                                                                          organ



   1               Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschafts-
                   raums, auf das sich die Daten beziehen

 101               Anzahl Mitglieder der Geschäftsleitung sowie
                   Mitarbeiter der unmittelbar der Geschäftsleitung
                   nachgelagerten Führungsebene

 102               Anzahl Mitarbeiter in Kontrollfunktionen

 103               Anzahl sonstiger Mitarbeiter

 104               Gesamte Anzahl an Einkommensmillionären

 105                 hiervon: Risikoträger

 106               Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr
                   gewährten fixen Vergütung (in EUR)

 107                 hiervon: fix in Bar (in EUR)

 108                 hiervon: fix in Aktien bzw. mit Aktien
                     verknüpften Instrumenten (in EUR)

 109                 hiervon: fix in „anderen Instrumenten“ (in EUR)

 110               Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr
                   gewährten variablen Vergütung (in EUR)

 111                 hiervon: variabel in Bar (in EUR)

 112                 hiervon: variabel in Aktien bzw. mit Aktien
                     verknüpften Instrumenten (in EUR)

 113                 hiervon: variabel in „anderen Instrumenten“
                     (in EUR)

BGBl. 2022, Seite 2081 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2081
    114            Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr
                   gewährten variablen Vergütung, die zurückbe-
                   halten wurde (in EUR)
    115               hiervon: zurückbehalten variabel in Bar
                      (in EUR)




                                                                                                                                                                                                                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
    116               hiervon: zurückbehalten variabel in Aktien
                      bzw. mit Aktien verknüpften Instrumenten
                      (in EUR)
    117               hiervon: zurückbehalten variabel in „anderen
                      Instrumenten“ (in EUR)
    118            Nachrichtlich: Zusätzliche Angaben zum
                   Gesamtbetrag der variablen Vergütung
    119            Anzahl der Empfänger von Abfindungszahlungen
    120            Gesamtbetrag der Abfindungszahlungen im
                   Geschäftsjahr (in EUR)
    121            Gesamtbetrag der Beiträge zu ermessens-
                   abhängigen Altersversorgungsleistungen für
                   das Geschäftsjahr (in EUR)
    122            Gesamtbetrag der variablen Vergütung für
                   mehrjährige Bemessungszeiträume, die nicht
                   jährlich revolvieren (in EUR)


1
    Durch die Auswahl des betreffenden VAM Meldebogens wird die jeweilige Vergütungsstufe gewählt. Dabei steht „VAM1“ für eine jährliche Gesamtvergütung ab 1 Mio bis unter 2 Mio EUR, „VAM2“ für eine jährliche
    Gesamtvergütung ab 2 Mio EUR bis unter 3 Mio EUR, usw.
2
    Instrumente gemäß Delegierte Verordnung (EU) Nr. 527/2014.




                                                                                                                                                                                                                   2081

BGBl. 2022, Seite 2082 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2082
Anlage 17




                                                                                                        2082
(zu § 9a Absatz 2 Satz 2 AnzV)

VAMFEHL                                   Fehlanzeige zur Anzeige der Vergütung ab 1 Million Euro




                                                                                                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
ID (Z) ID (S)                                                                                       1


  1             Keine Geschäftsleiter oder Mitarbeiter mit einer Gesamtvergütung von jährlich
                mindestens 1 Million Euro (=1).

BGBl. 2022, Seite 2083 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2083
                                                                                                                                                                                Anlage 18
                                                                                                                                                     (zu § 9a Absatz 2 Sätze 1 und 4 AnzV)

R 04.00.a                                                                                    Information über die Vergütung der Einkommensmillionäre (I)




                                                                                                                                                                                             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
ID (Z)   ID (S)                                                            1             2             3             4              5            6             7            8



                                                                                                                Mitgliedstaat
                                                                                                                des
                                                                                                                Europäischen
                                                                      Vergütungs-
                                                                      stufe
                                                                                               ▼                Wirtschafts-
                                                                                                                raums, auf
                                                                                                                                        ▼
                                                                                                                das sich
                                                                                                                die Daten
                                                                                                                beziehen



                                                                      Verwaltungs-
                                                                                                                   Privat-                     Unter-      Unabhängige
                                                                          oder       Geschäfts-    Investment                   Vermögens-
                                                                                                                  kunden-                    nehmens-        Kontroll-   Sonstige
                                                                       Aufsichts-     leitung        Banking                    verwaltung
                                                                                                                  geschäft                   funktionen     funktionen
                                                                         organ


0020              Anzahl Mitarbeiter in Kontrollfunktionen

0030              Anzahl sonstiger Mitarbeiter

0040              Gesamte Anzahl an Einkommensmillionären

0060              Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr
                  gewährten fixen Vergütung (in EUR)

0070                hiervon: fix in Bar (in EUR)

0080                hiervon: fix in Aktien bzw. mit Aktien
                    verknüpften Instrumenten (in EUR)

0090                hiervon: fix in „anderen Instrumenten“ (in EUR)

0100              Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr
                  gewährten variablen Vergütung (in EUR)

0110                hiervon: variabel in Bar (in EUR)

0120                hiervon: variabel in Aktien bzw. mit Aktien
                    verknüpften Instrumenten (in EUR)

0130                hiervon: variabel in „anderen Instrumenten“




                                                                                                                                                                                             2083
                    (in EUR)

BGBl. 2022, Seite 2084 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2084
                                                        2084
0140   Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr
       gewährten variablen Vergütung, die zurückbe-
       halten wurde (in EUR)
0150     hiervon: zurückbehalten variabel in Bar
         (in EUR)




                                                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
0160     hiervon: zurückbehalten variabel in Aktien
         bzw. mit Aktien verknüpften Instrumenten
         (in EUR)
0170     hiervon: zurückbehalten variabel in „anderen
         Instrumenten“ (in EUR)
0180   Nachrichtlich: Zusätzliche Angaben zum
       Gesamtbetrag der variablen Vergütung
0190   Anzahl der Empfänger von Abfindungszahlungen
0200   Gesamtbetrag der Abfindungszahlungen im
       Geschäftsjahr (in EUR)
0210   Gesamtbetrag der Beiträge zu ermessens-
       abhängigen Altersversorgungsleistungen für
       das Geschäftsjahr (in EUR)
0220   Gesamtbetrag der variablen Vergütung für
       mehrjährige Bemessungszeiträume, die nicht
       jährlich revolvieren (in EUR)

BGBl. 2022, Seite 2085 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2085
R 04.00.b                                                                                   Information über die Vergütung der Einkommensmillionäre (II)
ID (Z)   ID (S)                                                           1             2             3             4

                                                                                                               Mitgliedstaat
                                                                                                               des
                                                                                                               Europäischen
                                                                     Vergütungs-
                                                                     stufe
                                                                                              ▼                Wirtschafts-
                                                                                                               raums, auf

                                                                                                               das sich
                                                                                                               die Daten
                                                                                                               beziehen

                                                                     Verwaltungs-
                                                                                                                  Privat-
                                                                         oder       Geschäfts-    Investment
                                                                                                                 kunden-
                                                                      Aufsichts-     leitung        Banking
                                                                                                                 geschäft
                                                                        organ

0010              Anzahl Mitglieder der Geschäftsleitung sowie
                  Mitarbeiter der unmittelbar der Geschäftsleitung
                  nachgelagerten Führungsebene
    5            6            7            8

                                                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022

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               Unter-     Unabhängige
Vermögens-
             nehmens-       Kontroll-   Sonstige
verwaltung
             funktionen    funktionen

                                                   2085
BGBl. 2022, Seite 2086 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2086
2086
R 04.00.c                                                        Information über die Vergütung der Einkommensmillionäre (III)
ID (Z)   ID (S)                                1             2              3             4

                                                                                     Mitgliedstaat
                                                                                     des
                                                                                     Europäischen
                                          Vergütungs-
                                          stufe
                                                                    ▼                Wirtschafts-
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                                                                                     das sich
                                                                                     die Daten
                                                                                     beziehen

                                          Verwaltungs-
                                                                                        Privat-
                                              oder       Geschäfts-     Investment
                                                                                       kunden-
                                           Aufsichts-     leitung         Banking
                                                                                       geschäft
                                             organ

0050              hiervon: Risikoträger
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                                                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022

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Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2070. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1028e636f8eb6888….