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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2070
BGBl. 2022 I S. 2070 · 45.409 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Vierte Verordnung
zur Änderung der Anzeigenverordnung
Vom 23. November 2022
Auf Grund des § 24 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 des
Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) in
Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur
Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechts-
verordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht, von denen § 24 Absatz 4 Satz 1
zuletzt durch Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe d des
Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091)
und § 1 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2
der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184)
geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit
der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der
Spitzenverbände der Institute:
Artikel 1
Die Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 4
des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 24
Absatz 1a Nummer 4“ durch die Wörter „nach
§ 24 Absatz 1a Nummer 4 bis 6“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der
Deutschen Bundesbank ist für Anzeigen und
Unterlagen ein elektronischer Einreichungsweg
zu nutzen. Nähere Bestimmungen zum jeweili-
gen elektronischen Einreichungsweg treffen die
Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank
auf ihrer jeweiligen Internetseite.“
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Anzeigen
nach § 24 Absatz 1 Nummer 19
des Kreditwesengesetzes
(Wesentliche Auslagerungen)
(1) Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des
Kreditwesengesetzes über die Absicht und den Voll-
zug einer wesentlichen Auslagerung müssen fol-
gende Informationen enthalten:
1. eine vom Institut vergebene Referenznummer
für jeden Auslagerungsvertrag,
2. Angaben zum Beginn und, sofern vereinbart,
zum Ende der Vertragslaufzeit sowie gegebe-
nenfalls zum Zeitpunkt der nächsten Vertrags-
verlängerung und zu den Kündigungsfristen,
3. die Bezeichnung der wesentlichen Aktivitäten
und Prozesse einschließlich einer Bezeichnung
der Daten, die im Rahmen der Auslagerung
übermittelt werden oder wurden, sowie die An-
gabe, ob personenbezogene Daten übermittelt
werden oder wurden und ob das Auslagerungs-
unternehmen mit der Verarbeitung personen-
bezogener Daten beauftragt wird oder worden
ist,
4. eine Kategorie, die die Art der Aktivitäten und
Prozesse widerspiegelt und die Ermittlung ver-
schiedener Arten von Vereinbarungen ermög-
licht,
5. die Angabe, ob in Teilen oder im Ganzen aus-
gelagert wird oder worden ist,
6. die Firma, die Handelsregisternummer sowie
gegebenenfalls die Rechtsträgerkennung, die
im Handelsregister eingetragene Adresse und
sonstige relevante Kontaktangaben des Aus-
lagerungsunternehmens und die Firma des
Mutterunternehmens,
7. den Staat, in dem der Dienst erbracht werden
soll oder wird, einschließlich des Standortes,
an dem die Daten gespeichert werden sollen
oder werden,
8. das Datum der letzten Bewertung der Wesent-
lichkeit der auszulagernden oder ausgelagerten
Aktivitäten und Prozesse und die Angabe, wa-
rum die Auslagerung als wesentlich eingestuft
wird,
9. bei der Auslagerung zu einem Cloud-Anbieter
das Cloud-Dienstmodell, das Cloud-Bereitstel-
lungsmodell und die Art der betreffenden Daten
sowie die Standorte, an denen diese Daten ge-
speichert werden sollen oder werden,
10. die Institute und sonstigen Unternehmen im auf-
sichtlichen Konsolidierungskreis, die von der
Auslagerung Gebrauch machen, sofern ein-
schlägig,
11. die Angabe, ob das Auslagerungsunternehmen
oder ein von ihm beauftragtes Subunternehmen
Teil der Institutsgruppe im Sinne des § 10a
Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder
der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten
Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Ab-
satz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder
Mitglied des institutsbezogenen Sicherungssys-
tems ist, zu der oder dem das Institut gehört,
oder sich im Eigentum von anderen Instituten
innerhalb der Institutsgruppe, Finanzholding-
Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe
oder von anderen Mitgliedern des institutsbezo-
genen Sicherungssystems befindet, zu der oder
dem das Institut gehört, sofern einschlägig,

12. das Datum der letzten Risikoanalyse und eine
Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Risi-
koanalyse,
13. die Benennung der Personen und ihrer Funktion
oder des Entscheidungsgremiums des Instituts,
die oder das den Auslagerungsvertrag geneh-
migt haben oder hat, sowie gegebenenfalls das
Datum der Genehmigung,
14. das auf den Auslagerungsvertrag anwendbare
Recht,
15. gegebenenfalls das Datum der letzten und der
nächsten geplanten Prüfung durch das Institut
beim Auslagerungsunternehmen,
16. gegebenenfalls die Firmen und die Handels-
registernummern oder andere eindeutige Identi-
fikationsnummern von durch das Auslagerungs-
unternehmen beauftragten Subunternehmen, an
die wesentliche Teile einer wesentlichen Aktivi-
tät oder eines wesentlichen Prozesses weiter
ausgelagert werden sollen oder wurden, jeweils
einschließlich
a) des Staates, in dem diese Subunternehmen
registriert sind,
b) des Standortes, an dem die Dienstleistung
erbracht werden soll oder wird, und
c) gegebenenfalls des Standortes, an dem die
Daten gespeichert werden sollen oder wer-
den,
17. das Ergebnis einer Bewertung der Ersetzbarkeit
des Auslagerungsunternehmens durch
a) die Zuordnung zu den Kategorien „leicht“,
„schwierig“ oder „unmöglich“,
b) die Angabe der Möglichkeit einer Wiederein-
gliederung der wesentlichen Aktivität oder
des wesentlichen Prozesses in das Institut
und
c) die Angabe der Auswirkungen einer etwaigen
Einstellung der wesentlichen Aktivität oder
des wesentlichen Prozesses,
18. die Angabe, ob alternative Auslagerungsunter-
nehmen gemäß der Bewertung nach Nummer 17
Buchstabe a vorhanden sind,
19. die Angabe, ob die auszulagernde oder ausge-
lagerte wesentliche Aktivität oder der auszula-
gernde oder ausgelagerte wesentliche Prozess
Geschäftsvorgänge unterstützt, die zeitkritisch
sind, und
20. das für die Auslagerung veranschlagte jährliche
Budget oder die damit verbundenen Kosten.
Bei Anzeigen nach Satz 1 ist der Auslagerungsver-
trag auf Verlangen der Bundesanstalt einzureichen.
(2) Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des
Kreditwesengesetzes über wesentliche Änderungen
einer bestehenden wesentlichen Auslagerung, die
einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätig-
keit des Instituts haben können, sind insbesondere
einzureichen bei
1. Vertragsänderungen von wesentlicher Bedeu-
tung,
2. Vereinbarungen zusätzlicher vertraglicher Rege-
lungen, insbesondere der Vereinbarung zusätz-
licher Leistungen,
3. Änderung der Bewertung, ob eine Auslagerung
als wesentlich oder unwesentlich einzustufen ist,
4. wesentlichen Abweichungen, die sich aufgrund
einer neuen oder geänderten Risikoanalyse be-
züglich der Auslagerung ergeben,
5. Abschluss neuer Subauslagerungen wesentlicher
Teile einer wesentlichen Aktivität oder eines we-
sentlichen Prozesses,
6. Änderung der Einschätzung zur Ersetzbarkeit des
Auslagerungsunternehmens,
7. nachträglicher Verlagerung der Erbringung von
Dienstleistungen in Drittstaaten durch das Aus-
lagerungsunternehmen oder seine beauftragten
Subunternehmen,
8. Kündigung oder sonstiger Beendigung des Aus-
lagerungsvertrags,
9. Kenntnis des Instituts von der Übernahme der
Kontrolle über das Auslagerungsunternehmen
durch ein anderes Unternehmen.
Zeigt das Institut die wesentliche Änderung einer
wesentlichen Auslagerung an, die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits be-
stand, sind zudem die Daten nach Absatz 1 anzu-
zeigen.
(3) Anzeigen nach Absatz 1 und 2 sind elektro-
nisch über die Melde- und Veröffentlichungsplatt-
form der Bundesanstalt einzureichen.
(4) Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des
Kreditwesengesetzes über schwerwiegende Vorfälle
im Rahmen von bestehenden wesentlichen Ausla-
gerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die
Geschäftstätigkeit des Instituts haben können, sind
insbesondere einzureichen bei
1. nicht nur kurzfristiger Unterbrechung oder Un-
möglichkeit der Erbringung der ausgelagerten
wesentlichen Aktivität oder des wesentlichen
Prozesses,
2. erheblichen Vertragsverletzungen durch das
Auslagerungsunternehmen,
3. erheblichen Rechtsverstößen, insbesondere
durch den Wegfall der aufsichtsrechtlichen Vo-
raussetzungen der Auslagerung, durch umfas-
sende Einschränkungen von Informations- und
Prüfrechten des Instituts oder der Aufsichtsbe-
hörde oder Verstößen des Auslagerungsunter-
nehmens gegen datenschutzrechtliche Bestim-
mungen,
4. fehlender oder unzureichender Bereitschaft des
Auslagerungsunternehmens, aufsichtliche An-
ordnungen umzusetzen oder an deren Umset-
zung mitzuwirken, insbesondere im Rahmen
der Missstandsbeseitigung und -vermeidung,
5. erheblichen Sicherheitsvorfällen im Zusammen-
hang mit den ausgelagerten Aktivitäten und Pro-
zessen beim Institut oder beim Auslagerungs-
unternehmen,
6. unzureichendem Risiko- und Notfallmanage-
ment des Auslagerungsunternehmens,

7. unzureichenden Ressourcen des Auslagerungs-
unternehmens für die ordnungsgemäße Ausfüh-
rung der ausgelagerten Aktivitäten oder Prozes-
se,
8. Kenntnis des Instituts von Umständen, nach
denen eine leitende Person des Auslagerungs-
unternehmens nicht als zuverlässig betrachtet
werden kann,
9. fehlender oder unzureichender Unterstützung
durch das Auslagerungsunternehmen bei Been-
digung der Auslagerung,
10. drohender Zahlungsunfähigkeit des Auslage-
rungsunternehmens,
11. Kenntnis des Instituts von schwerwiegenden
Reputationsschäden beim Auslagerungsunter-
nehmen,
12. Konflikten am Sitz des Auslagerungsunterneh-
mens in einem Drittstaat, die zu einer wesent-
lichen Gefährdung der ausgelagerten Aktivitäten
und Prozesse führen oder dazu führen könn-
ten.“
3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a
Anzeigen
nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 und 6
des Kreditwesengesetzes
(Angaben zur Vergütung in CRR-Kreditinstituten)
(1) Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 des
Kreditwesengesetzes sind von CRR-Kreditinstitu-
ten, die als bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c
des Kreditwesengesetzes gelten oder von der Auf-
sichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank
dazu aufgefordert wurden, jährlich bis zum 30. Juni
nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des
Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres mit
den Formularen „Vergleich der Vergütungstrends
und -praktiken“ nach den Anlagen 13 bis 15 einzu-
reichen. Satz 1 gilt für Institutsgruppen im Sinne des
§ 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und
für nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a
Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes mit der
Maßgabe entsprechend, dass das übergeordnete
Unternehmen mit Sitz im Inland die Angaben auf
zusammengefasster oder teilkonsolidierter Basis
einzureichen hat, sofern der Gruppe mindestens
ein bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3c
des Kreditwesengesetzes angehört. Für Finanz-
holding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-
Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes gilt Satz 2 entsprechend.
(2) Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 6 des
Kreditwesengesetzes sind von CRR-Kreditinstituten
jährlich bis zum 30. Juni nach dem Stand zu dem
bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlosse-
nen Geschäftsjahres mit dem Formular „Vergütung
ab 1 Million Euro (VAM)“ nach Anlage 16 oder mit
dem Formular „REM HE“ nach Anlage 18 einzu-
reichen. Verfügt ein Geschäftsleiter, Mitglied des
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder Mitarbeiter
nicht über eine Gesamtvergütung von mindestens
einer Million Euro (Einkommensmillionär), so ist
abweichend von Satz 1 das Formular „Fehlanzeige
zur Anzeige der Vergütung ab 1 Million Euro
(VAMFEHL)“ nach Anlage 17 einzureichen. Satz 2
gilt nicht für CRR-Kreditinstitute, die nicht bedeu-
tend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesen-
gesetzes sind und die das zweite Geschäftsjahr in
Folge über keinen Einkommensmillionär verfügen.
CRR-Kreditinstitute, bei denen die Europäische
Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, haben abwei-
chend von den Sätzen 1 bis 3 jährlich bis zum
30. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. De-
zember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäfts-
jahres das Formular „REM HE“ nach Anlage 18
einzureichen. Die Sätze 1 bis 4 finden auf CRR-
Kreditinstitute, deren übergeordnetes Unternehmen
seinen Sitz in einem anderen Staat innerhalb des
Europäischen Wirtschaftsraums hat, keine Anwen-
dung. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Institutsgruppen
im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kredit-
wesengesetzes und für nachgeordnete Unterneh-
men im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 3 des
Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entspre-
chend, dass das übergeordnete Unternehmen die
Angaben für alle gruppenangehörigen Institute mit
Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
einzureichen hat. Für Finanzholding-Gruppen oder
gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne des
§ 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
gilt Satz 6 entsprechend. Die Anzeige nach Satz 1
oder 4 erfolgt separat aggregiert zum einen für
Einkommensbänder von jeweils einer Million Euro
und zum anderen für jeden Mitgliedsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums, in dem mindestens
ein Einkommensmillionär tätig ist. Einkommens-
millionäre, die eine berufliche Tätigkeit in unter-
schiedlichen Mitgliedsstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums ausüben, sind dem Mitgliedsstaat
zuzuordnen, in dem sie ihre berufliche Tätigkeit
hauptsächlich ausüben. Einkommensmillionäre, die
eine berufliche Tätigkeit sowohl innerhalb als auch
außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums aus-
üben, sind einem Mitgliedsstaat nach Satz 9 zuzu-
ordnen, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit haupt-
sächlich innerhalb des Europäischen Wirtschafts-
raums ausüben.
(3) Die Anzeigen nach Absatz 1 und 2 sind im
elektronischen Verfahren bei der Deutschen Bun-
desbank einzureichen. Die Deutsche Bundesbank
veröffentlicht im Internet die für die Einreichung
zu verwendenden Datenformate und den Einrei-
chungsweg. Sie leitet die Anzeigen an die Aufsichts-
behörden weiter. Den Angaben nach Absatz 1 und 2
sind die Begriffsbestimmungen und Regelungen
des Kreditwesengesetzes und der Institutsvergü-
tungsverordnung zugrunde zu legen. Sie müssen
sich jeweils auf die fixe und die variable Vergütung
beziehen, die den Geschäftsleitern, Mitgliedern des
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder den Mit-
arbeitern für deren Leistung während des bis zum
31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Ge-
schäftsjahres vor der Einreichung der Anzeige ge-
währt worden ist oder nach § 20 Absatz 4 Nummer 2
der Institutsvergütungsverordnung ermittelt worden
ist. Bei Fremdwährungen ist der Umrechnungskurs
der Europäischen Kommission für Finanzplanung
und Haushalt im Dezember des Jahres zugrunde
zu legen, für das die Anzeige erfolgt.“

4. In der Anlage 3 Ziffer 3 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
„Beteiligungsunternehmen4
⃞ CRR -Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)
⃞ sonstiges Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 1 KWG)
⃞ Finanzinstitut
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR5)
⃞ Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)
⃞ Versicherungsunternehmen
eines Drittstaats
(§ 7 Nr. 34 VAG)
⃞ sonstiges Unternehmen“.
⃞ Wertpapierinstitut ⃞ E-Geld-Institut
(§ 2 Abs. 1 WpIG) (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
⃞ Finanzdienstleistungsinstitut ⃞ Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 1 Abs. 1a KWG) (§ 17 KAGB)
⃞ Finanzunternehmen ⃞ Anbieter von Nebendienstleistungen
(§ 1 Abs. 3 KWG) (Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR)
⃞ gemischte Finanzholding-Gesellschaft ⃞ Versicherungsunternehmen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR) (§ 7 Nr. 33 VAG)
⃞ Versicherungs-Holdinggesellschaft ⃞ Zahlungsinstitut
(§ 7 Nr. 31 VAG) (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
5. In der Anlage 5 Ziffer 3 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
„Anteilseigner4
⃞ CRR-Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)
⃞ sonstiges Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 1 KWG)
⃞ Finanzinstitut
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR5)
⃞ Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)
⃞ Versicherungsunternehmen
eines Drittstaats
(§ 7 Nr. 34 VAG)
⃞ sonstiges Unternehmen
⃞ Wertpapierinstitut ⃞ E-Geld-Institut
(§ 2 Abs. 1 WpIG) (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
⃞ Finanzdienstleistungsinstitut ⃞ Kapitalverwaldungsgesellschaft
(§ 1 Abs. 1a KWG) (§ 17 KAGB)
⃞ Finanzunternehmen ⃞ Anbieter von Nebendienstleistungen
(§ 1 Abs. 3 KWG) (Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR)
⃞ gemischte Finanzholding-Gesellschaft ⃞ Versicherungsunternehmen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR) (§ 7 Nr. 33 VAG)
⃞ Versicherungs-Holdinggesellschaft ⃞ Zahlungsinstitut
(§ 7 Nr. 31 VAG) (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
⃞ sonstiger Anteilseigner“.
6. In der Anlage 7 Ziffer 2 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
„Beteiligungsunternehmen3
⃞ CRR-Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)
⃞ sonstiges Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 1 KWG)
⃞ Finanzinstitut
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR4)
⃞ Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)
⃞ Versicherungsunternehmen
eines Drittstaats
(§ 7 Nr. 34 VAG)
⃞ sonstiges Unternehmen“.
⃞ Wertpapierinstitut ⃞ E-Geld-Institut
(§ 2 Abs. 1 WpIG) (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
⃞ Finanzdienstleistungsinstitut ⃞ Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 1 Abs. 1a KWG) (§ 17 KAGB)
⃞ Finanzunternehmen ⃞ Anbieter von Nebendienstleistungen
(§ 1 Abs. 3 KWG) (Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR)
⃞ gemischte Finanzholding-Gesellschaft ⃞ Versicherungsunternehmen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR) (§ 7 Nr. 33 VAG)
⃞ Versicherungs-Holdinggesellschaft ⃞ Zahlungsinstitut
(§ 7 Nr. 31 VAG) (§ 1 Abs. 1 Satz Nr. 1 ZAG)
7. In den Anlagen 8 bis 12 wird jeweils unter den Abkürzungen „PVGSI“, „PVVASI“, „PVFU“, „PVFP“ und „NTSI“
das Wort „ECB-CONFIDENTIAL“ eingefügt.
8. Anlage 10 wird wie folgt geändert:
In den Erläuterungen zu 1. zu c wird in Spiegelstrich 3 in Satz 2 das Wort „vier“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
9. Die Anlagen 13 bis 18 werden angefügt und erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche
Fassung.

Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 23. November 2022
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Mark Branson

Anlage 13
(zu § 9a Absatz 1 Satz 1 AnzV)
R 01.00 Information über die Vergütung von allen Mitarbeitern
ID (Z) ID (S) 1 2 3 4 5 6
Verwal-
Privat- Unter-
tungs- oder Geschäfts- Investment Vermögens-
kunden- nehmens-
Aufsichts- leitung Banking verwaltung
geschäft funktionen
organ
0010 Anzahl Mitglieder (natürliche Personen)
0020 Gesamtanzahl der Mitarbeiter
(in Vollzeitäquivalent)
0030 Gesamtnettogewinn im Geschäftsjahr
(in EUR)
0040 Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr
(in EUR)
0050 hiervon: variable Vergütung (in EUR)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
7 8 9
Unab-
hängige
Sonstige Total
Kontroll-
funktionen
2075

Anlage 14
2076
(zu § 9a Absatz 1 Satz 1 AnzV)
R 02.00.a Information über die Vergütung der Risikoträger (I)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
ID (Z) ID (S) 1 2 3 4 5 6 7 8
Verwaltungs-
Privat- Unter- Unabhängige
oder Geschäfts- Investment Vermögens-
kunden- nehmens- Kontroll- Sonstige
Aufsichts- leitung Banking verwaltung
geschäft funktionen funktionen
organ
0010 Anzahl Mitglieder (natürliche Personen)
0020 Anzahl Risikoträger (in Vollzeitäquivalent)
0040 Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr
gewährten fixen Vergütung (in EUR)
0050 hiervon: fix in Bar (in EUR)
0060 hiervon: fix in Aktien bzw. mit Aktien
verknüpften Instrumenten (in EUR)
0070 hiervon: fix in „anderen Instrumenten“ (in EUR)
0080 Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr
gewährten variablen Vergütung (in EUR)
0090 hiervon: variabel in Bar (in EUR)
0100 hiervon: variabel in Aktien bzw. mit Aktien
verknüpften Instrumenten (in EUR)
0110 hiervon: variabel in „anderen Instrumenten“
(in EUR)
0120 Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr
gewährten variablen Vergütung, die zurückbe-
halten wurde (in EUR)
0130 hiervon: zurückbehalten variabel in Bar
(in EUR)
0140 hiervon: zurückbehalten variabel in Aktien
bzw. mit Aktien verknüpften Instrumenten
(in EUR)
0150 hiervon: zurückbehalten variabel in „anderen
Instrumenten“ (in EUR)

0160 Nachrichtlich: Zusätzliche Angaben zum
Gesamtbetrag der variablen Vergütung
0170 Artikel 450 Buchstabe h Ziffer iii der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 – die Beträge der ausstehen-
den zurückbehaltenen variablen Vergütungen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
die für vorangegangene Zeiträume und nicht für
das Geschäftsjahr gewährt wurden (in EUR)
0180 Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr vorgenom-
menen expliziten ex-post-Risikoadjustierung
(Malus und Clawback) im Hinblick auf die für
vorangegangene Zeiträume gewährte Vergütung
(in EUR)
0190 Anzahl der Empfänger von garantierter variabler
Vergütung (Neueinstellungsprämien)
0200 Gesamtbetrag der garantierten variablen
Vergütung (Neueinstellungsprämien) (in EUR)
0210 Anzahl der Empfänger von Abfindungszahlungen
0220 Gesamtbetrag der Abfindungszahlungen im
Geschäftsjahr (in EUR)
0230 Artikel 450 Buchstabe h Ziffer v der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 – höchste Abfindungszahlung
an eine Einzelperson (in EUR)
0240 Anzahl der Empfänger von Beiträgen zu ermes-
sensabhängigen Altersversorgungsleistungen für
das Geschäftsjahr
0250 Gesamtbetrag der Beiträge zu ermessens-
abhängigen Altersversorgungsleistungen für
das Geschäftsjahr (in EUR)
0260 Gesamtbetrag der variablen Vergütung für
mehrjährige Bemessungszeiträume, die nicht
jährlich revolvieren (in EUR)
2077

2078
R 02.00.b Information über die Vergütung der Risikoträger (II)
ID (Z) ID (S) 1 2 3 4 5
Verwaltungs-
Privat-
oder Geschäfts- Investment Vermögens-
kunden-
Aufsichts- leitung Banking verwaltung
geschäft
organ
0030 Anzahl Risikoträger der unmittelbar der
Geschäftsleitung nachgelagerten Führungs-
ebene (Senior Management)
6 7 8
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
Unter- Unabhängige
nehmens- Kontroll- Sonstige
funktionen funktionen

Anlage 15
(zu § 9a Absatz 1 Satz 1 AnzV)
R 03.00 Angaben zu den Risikoträgern, deren Vergütung für das Geschäftsjahr mindestens 1 Million EUR beträgt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
ID (Z) ID (S) 1
Gesamtvergütung, Vergütungsstufe (in EUR) Anzahl der Risikoträger (natürliche Personen)
1 Vergütugsstufe 1 – 1 000 000 bis unter 1 500 000
2 Vergütungsstufe 2 – 1 500 000 bis unter 2 000 000
Liegen höhere Vergütungsstufen vor, ist diese Aufstellung
um entsprechende Vergütungsstufen zu ergänzen
2079

Anlage 16
2080
(zu § 9a Absatz 2 Satz 1 AnzV)
VAM [1, 2, 3, ...]1 Vergütung ab 1 Million Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
ID (Z) ID (S) 1 2 3 4 5 6 7 8
Verwaltungs-
Privat- Unter- Unabhängige
oder Geschäfts- Investment Vermögens-
kunden- nehmens- Kontroll- Sonstige
Aufsichts- leitung Banking verwaltung
geschäft funktionen funktionen
organ
1 Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschafts-
raums, auf das sich die Daten beziehen
101 Anzahl Mitglieder der Geschäftsleitung sowie
Mitarbeiter der unmittelbar der Geschäftsleitung
nachgelagerten Führungsebene
102 Anzahl Mitarbeiter in Kontrollfunktionen
103 Anzahl sonstiger Mitarbeiter
104 Gesamte Anzahl an Einkommensmillionären
105 hiervon: Risikoträger
106 Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr
gewährten fixen Vergütung (in EUR)
107 hiervon: fix in Bar (in EUR)
108 hiervon: fix in Aktien bzw. mit Aktien
verknüpften Instrumenten (in EUR)
109 hiervon: fix in „anderen Instrumenten“ (in EUR)
110 Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr
gewährten variablen Vergütung (in EUR)
111 hiervon: variabel in Bar (in EUR)
112 hiervon: variabel in Aktien bzw. mit Aktien
verknüpften Instrumenten (in EUR)
113 hiervon: variabel in „anderen Instrumenten“
(in EUR)

114 Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr
gewährten variablen Vergütung, die zurückbe-
halten wurde (in EUR)
115 hiervon: zurückbehalten variabel in Bar
(in EUR)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
116 hiervon: zurückbehalten variabel in Aktien
bzw. mit Aktien verknüpften Instrumenten
(in EUR)
117 hiervon: zurückbehalten variabel in „anderen
Instrumenten“ (in EUR)
118 Nachrichtlich: Zusätzliche Angaben zum
Gesamtbetrag der variablen Vergütung
119 Anzahl der Empfänger von Abfindungszahlungen
120 Gesamtbetrag der Abfindungszahlungen im
Geschäftsjahr (in EUR)
121 Gesamtbetrag der Beiträge zu ermessens-
abhängigen Altersversorgungsleistungen für
das Geschäftsjahr (in EUR)
122 Gesamtbetrag der variablen Vergütung für
mehrjährige Bemessungszeiträume, die nicht
jährlich revolvieren (in EUR)
1
Durch die Auswahl des betreffenden VAM Meldebogens wird die jeweilige Vergütungsstufe gewählt. Dabei steht „VAM1“ für eine jährliche Gesamtvergütung ab 1 Mio bis unter 2 Mio EUR, „VAM2“ für eine jährliche
Gesamtvergütung ab 2 Mio EUR bis unter 3 Mio EUR, usw.
2
Instrumente gemäß Delegierte Verordnung (EU) Nr. 527/2014.
2081

Anlage 17
2082
(zu § 9a Absatz 2 Satz 2 AnzV)
VAMFEHL Fehlanzeige zur Anzeige der Vergütung ab 1 Million Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
ID (Z) ID (S) 1
1 Keine Geschäftsleiter oder Mitarbeiter mit einer Gesamtvergütung von jährlich
mindestens 1 Million Euro (=1).

Anlage 18
(zu § 9a Absatz 2 Sätze 1 und 4 AnzV)
R 04.00.a Information über die Vergütung der Einkommensmillionäre (I)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
ID (Z) ID (S) 1 2 3 4 5 6 7 8
Mitgliedstaat
des
Europäischen
Vergütungs-
stufe
▼ Wirtschafts-
raums, auf
▼
das sich
die Daten
beziehen
Verwaltungs-
Privat- Unter- Unabhängige
oder Geschäfts- Investment Vermögens-
kunden- nehmens- Kontroll- Sonstige
Aufsichts- leitung Banking verwaltung
geschäft funktionen funktionen
organ
0020 Anzahl Mitarbeiter in Kontrollfunktionen
0030 Anzahl sonstiger Mitarbeiter
0040 Gesamte Anzahl an Einkommensmillionären
0060 Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr
gewährten fixen Vergütung (in EUR)
0070 hiervon: fix in Bar (in EUR)
0080 hiervon: fix in Aktien bzw. mit Aktien
verknüpften Instrumenten (in EUR)
0090 hiervon: fix in „anderen Instrumenten“ (in EUR)
0100 Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr
gewährten variablen Vergütung (in EUR)
0110 hiervon: variabel in Bar (in EUR)
0120 hiervon: variabel in Aktien bzw. mit Aktien
verknüpften Instrumenten (in EUR)
0130 hiervon: variabel in „anderen Instrumenten“
2083
(in EUR)

2084
0140 Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr
gewährten variablen Vergütung, die zurückbe-
halten wurde (in EUR)
0150 hiervon: zurückbehalten variabel in Bar
(in EUR)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
0160 hiervon: zurückbehalten variabel in Aktien
bzw. mit Aktien verknüpften Instrumenten
(in EUR)
0170 hiervon: zurückbehalten variabel in „anderen
Instrumenten“ (in EUR)
0180 Nachrichtlich: Zusätzliche Angaben zum
Gesamtbetrag der variablen Vergütung
0190 Anzahl der Empfänger von Abfindungszahlungen
0200 Gesamtbetrag der Abfindungszahlungen im
Geschäftsjahr (in EUR)
0210 Gesamtbetrag der Beiträge zu ermessens-
abhängigen Altersversorgungsleistungen für
das Geschäftsjahr (in EUR)
0220 Gesamtbetrag der variablen Vergütung für
mehrjährige Bemessungszeiträume, die nicht
jährlich revolvieren (in EUR)

R 04.00.b Information über die Vergütung der Einkommensmillionäre (II)
ID (Z) ID (S) 1 2 3 4
Mitgliedstaat
des
Europäischen
Vergütungs-
stufe
▼ Wirtschafts-
raums, auf
das sich
die Daten
beziehen
Verwaltungs-
Privat-
oder Geschäfts- Investment
kunden-
Aufsichts- leitung Banking
geschäft
organ
0010 Anzahl Mitglieder der Geschäftsleitung sowie
Mitarbeiter der unmittelbar der Geschäftsleitung
nachgelagerten Führungsebene
5 6 7 8
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
▼
Unter- Unabhängige
Vermögens-
nehmens- Kontroll- Sonstige
verwaltung
funktionen funktionen
2085

2086
R 04.00.c Information über die Vergütung der Einkommensmillionäre (III)
ID (Z) ID (S) 1 2 3 4
Mitgliedstaat
des
Europäischen
Vergütungs-
stufe
▼ Wirtschafts-
raums, auf
das sich
die Daten
beziehen
Verwaltungs-
Privat-
oder Geschäfts- Investment
kunden-
Aufsichts- leitung Banking
geschäft
organ
0050 hiervon: Risikoträger
5 6 7 8
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
▼
Unter- Unabhängige
Vermögens-
nehmens- Kontroll- Sonstige
verwaltung
funktionen funktionen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2070. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 1028e636f8eb6888….