§ 2 Rechtsträgerkennung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnzV%202006/2#abs-1 (1) Zur Identifizierung im Meldewesen benötigen die folgenden Unternehmen eine Rechtsträgerkennung:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnzV%202006/2#abs-2 (2) Die Rechtsträgerkennung muss von einer Vergabestelle ausgegeben sein, die einem international von Aufsichtsbehörden anerkannten System zur Identifizierung von Rechtsträgern angehört.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AnzV%202006/2#abs-3 (3) Die Rechtsträgerkennung ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach ihrem Erwerb schriftlich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AnzV%202006/2#abs-4 (4) Unternehmen, die gemäß Absatz 1 eine Rechtsträgerkennung benötigen, sind verpflichtet, die Gültigkeit der ihnen zugeteilten Rechtsträgerkennung aufrechtzuerhalten, insbesondere durch die Bezahlung des dafür erforderlichen Entgelts.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AnzV%202006/2#abs-5 (5) Ändern sich Firma, juristischer Sitz, Anschrift der Hauptniederlassung, Rechtsform, zuständiges Handelsregister oder Handelsregister-Nummer, so sind die neuen Angaben unverzüglich der für die Rechtsträgerkennung zuständigen Vergabestelle zu melden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AnzV%202006/2#abs-6 (6) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes haben sicherzustellen, dass alle Mitglieder ihrer Gruppe, für die sie nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach dem Kreditwesengesetz Informationen an die Bundesanstalt oder an die Deutsche Bundesbank zu melden haben, die Pflichten nach den Absätzen 1 und 3 bis 5 erfüllen.
Änderungsverlauf
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23.11.2022 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2022 (BGBl. I 2070)
BGBl. 2022 I S. 2070
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05.12.2016 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2016 (BGBl. I 2796; 2017 I 793)
BGBl. 2016 I S. 2796
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20.03.2009 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I 562)
BGBl. 2009 I S. 562
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.