§ 1 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 114
Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 14.12.2004 – 4 U 639/03; 4 U 639/03 - 115Zitiert von 3
- BFH, 24.04.2024 – VII R 57/20Auswirkung einer Fiskalerbschaft auf einen DuldungsbescheidZitiert von 4
- BFH, 30.06.2020 – VII R 63/18Zur Duldungsinanspruchnahme des Kontoinhabers im Fall einer "Kontoleihe"Zitiert von 28
- BFH, 21.11.2023 – VII R 11/20Zur Anfechtbarkeit von unter den Pfändungsgrenzen liegenden Lohnzahlungen des Arbeitgebers auf ein geliehenes KontoZitiert von 3
- FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2018 – 3 K 3162/15Zitiert von 2
- BFH, 10.11.2020 – VII R 55/18(Zur Duldungspflicht des Rechtsnachfolgers gemäß § 15 AnfG)Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.05.2026 – IX ZR 168/24Insolvenzanfechtung: Voraussetzungen des Benachteiligungsvorsatzes bei Abschluss eines entgeltlichen Sale-and-lease-back-Geschäfts KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Schleswig, 22.04.2026 – 9 U 36/25
- FG Münster, 20.03.2026 – 12 K 441/24 AO
114 Entscheidungen zu § 1 AnfG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AnfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnfG%201999/1#abs-1 (1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnfG%201999/1#abs-2 (2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.