Gesetze / Anfechtungsgesetz

AnfG

§ 1 Grundsatz

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund114 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnfG%201999/1#abs-1 (1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnfG%201999/1#abs-2 (2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

§ 2