Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Anerkennungs- und Förderungsverordnung
AnFöVO§ 19 Elektronische Datenverarbeitung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/19#abs-1 (1) Das für die Soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium entwickelt für die Antrags- und Verwaltungsverfahren nach dieser Verordnung ein elektronisches Datenverarbeitungssystem. Die zuständigen Behörden gemäß § 16 und Anbieter sind verpflichtet, dieses Verfahren zu nutzen. Soweit Anbieter nicht über die technischen Voraussetzungen verfügen, kann ausnahmsweise auch eine schriftliche Meldung der erforderlichen Daten erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/19#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden gemäß § 16 sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung des Verfahrens folgende Daten zu verarbeiten:
1. Name, Anschrift und Rechtsform der Anbieter nach dieser Verordnung und
2. sämtliche nach den §§ 13 und 15 notwendigen Angaben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/19#abs-3 (3) Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) ist für das elektronische Datenverarbeitungssystem das für die Soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium.