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AnFöVO

§ 18 Verzeichnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/18#abs-1 (1) Das für die Soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium führt ein Verzeichnis, das die in Nordrhein-Westfalen nach dieser Verordnung anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag mit Ausnahme der Angebote von Einzelkräften in einem unmittelbaren Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 5 Nummer 4, der Nachbarschaftshilfe im Sinne von § 5 Nummer 5 und der erloschenen und widerrufenen Anerkennungen ausweist. Es ist im Internet öffentlich zugänglich zur Verfügung zu stellen und bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/18#abs-2 (2) Mit der Anerkennung eines Angebots zur Unterstützung im Alltag erfolgt die Aufnahme in das Verzeichnis. Mit Widerruf, Rücknahme, Ruhendstellen oder Erlöschen der Anerkennung eines Angebots wird dieses unverzüglich aus dem Verzeichnis entfernt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/18#abs-3 (3) Das Verzeichnis beinhaltet folgende Daten:

1. Name und Kontaktdaten der Anbieter sowie der Angebote,

2. Anzahl und Qualifikation der eingesetzten Personen,

3. Adressaten der Angebote,

4. Beschreibung, Art und Preis der Angebote,

5. Einzugsbereich der Angebote und

6. Datum der Anerkennung.

Die Daten finden auch Eingang in die Leistungs- und Preisvergleichsliste nach § 7 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und werden zu diesem Zweck der hierfür auf Bundesebene eingerichteten zentralen Datenbearbeitungsstelle regelmäßig übermittelt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/18#abs-4 (4) Differenzierungen insbesondere nach Art und Inhalt der Angebote sowie die Kennzeichnung von besonderen Qualitätsmerkmalen sind zulässig. Zu den Qualitätsmerkmalen zählen insbesondere die Qualifikation verantwortlicher Personen, das Vorhandensein einer eigenen Fachkraft oder der Einsatz von Ehrenamtlichen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/18#abs-5 (5) Das für die Soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium ist berechtigt, zum Zwecke einer landesweiten Planung Auswertungen vorzunehmen. Personenbezogene Daten sind vorher zu anonymisieren.

§ 17 § 19