Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Anerkennungs- und Förderungsverordnung
AnFöVO§ 13 Mitwirkungspflichten
Stand: 26.08.2026
Bei der Antragstellung sind
1. alle Tatsachen wahrheitsgemäß anzugeben, die für das Anerkennungsverfahren und das Fortbestehen der Anerkennung erheblich sind, und auf Verlangen der zuständigen Behörde gemäß § 16 der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Anerkennung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Anerkennung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen und
3. der zuständigen Behörde Nachweise vorzulegen oder auf Verlangen ihrer Vorlage zuzustimmen.