Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Anerkennungs- und Förderungsverordnung

AnFöVO

§ 13 Mitwirkungspflichten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Bei der Antragstellung sind

1. alle Tatsachen wahrheitsgemäß anzugeben, die für das Anerkennungsverfahren und das Fortbestehen der Anerkennung erheblich sind, und auf Verlangen der zuständigen Behörde gemäß § 16 der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,

2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Anerkennung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Anerkennung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen und

3. der zuständigen Behörde Nachweise vorzulegen oder auf Verlangen ihrer Vorlage zuzustimmen.

§ 12 § 14