Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Anerkennungs- und Förderungsverordnung
AnFöVO§ 16 Zuständige Behörde
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/16#abs-1 (1) Zuständige Behörden für Angelegenheiten nach Teil 2 Kapitel 1 bis 3 dieser Verordnung sind die Kreise und kreisfreien Städte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/16#abs-2 (2) Die Zuständigkeit der Kreise oder der kreisfreien Städte richtet sich nach dem Sitz des Leistungsanbieters. Wenn der Leistungsanbieter seinen Sitz außerhalb von Nordrhein-Westfalen hat, kann der Leistungsanbieter entscheiden, in welchem Kreis oder welcher kreisfreien Stadt, in der das Angebot erbracht wird, er den Antrag auf Anerkennung stellt. Diese Behörde bleibt bis zum Widerruf oder Erlöschen der Anerkennung für diesen Leistungsanbieter zuständig, es sei denn, eine Leistung wird dort nicht mehr erbracht und das Verfahren einvernehmlich einer anderen Behörde übertragen, in deren Zuständigkeitsbereich die Leistung angeboten wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/16#abs-3 (3) Die Kreise und kreisfreien Städte können die Bezirksregierung, in deren Zuständigkeitsbereich der Leistungsanbieter nach dieser Verordnung seinen Sitz hat, ersuchen, in Zweifelsfällen über die Angemessenheit von Basisqualifizierungen zu entscheiden.