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AnFöVO

§ 20 Servicestellen zur regionalen oder überregionalen Unterstützung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/20#abs-1 (1) Zur Weiterentwicklung von Versorgungs- und Unterstützungsstrukturen für Menschen mit Pflegebedarf, pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen kann das Land Servicestellen fördern. Die Servicestellen ermöglichen Information und Beratung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie eine fachliche Unterstützung und Begleitung im Sinne von § 6 Absatz 2, soweit diese nach Art und Umfang im Einzelfall gewährleistet werden kann, einschließlich der Ermöglichung eines Erfahrungsaustauschs. Die Servicestellen schließen mit dem Anbieter eine Vereinbarung über Art und Umfang der Zusammenarbeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/20#abs-2 (2) Die Servicestellen bieten Beratungsgespräche an für Einzelkräfte in einem unmittelbaren Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 5 Nummer 4 und stellen hierüber eine Bestätigung zur Vorlage bei der Pflegekasse aus.

§ 19 § 21