(1) Das für die Soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium entwickelt für die Antrags- und Verwaltungsverfahren nach dieser Verordnung ein elektronisches Datenverarbeitungssystem. Die zuständigen Behörden gemäß § 16 und Anbieter sind verpflichtet, dieses Verfahren zu nutzen. Soweit Anbieter nicht über die technischen Voraussetzungen verfügen, kann ausnahmsweise auch eine schriftliche Meldung der erforderlichen Daten erfolgen.
(2) Die zuständigen Behörden gemäß § 16 sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung des Verfahrens folgende Daten zu verarbeiten:
1. Name, Anschrift und Rechtsform der Anbieter nach dieser Verordnung und
2. sämtliche nach den §§ 13 und 15 notwendigen Angaben.
(3) Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) ist für das elektronische Datenverarbeitungssystem das für die Soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium.