Gesetze / Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

AltvDV

§ 16 Kleinbetragsgrenze für Rückforderungen gegenüber dem Zulageberechtigten

Stand: 01.01.2021

Bund2 Fassungen

Ein Rückzahlungsbetrag nach § 94 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes, der nicht über den Anbieter zurückgefordert werden kann, wird nur festgesetzt, wenn die Rückforderung mindestens 25 Euro beträgt.

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