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§ 16 AltvDV — Kleinbetragsgrenze für Rückforderungen gegenüber dem Zulageberechtigten

Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

Stand: 01.01.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Rückzahlungsbetrag nach § 94 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes, der nicht über den Anbieter zurückgefordert werden kann, wird nur festgesetzt, wenn die Rückforderung mindestens 25 Euro beträgt.