Gesetze / Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
AltvDV§ 16 Kleinbetragsgrenze für Rückforderungen gegenüber dem Zulageberechtigten
Ein Rückzahlungsbetrag nach § 94 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, der nicht über den Anbieter zurückgefordert werden kann, wird nur festgesetzt, wenn die Rückforderung mindestens 10 Euro beträgt.
Änderungsverlauf
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25.06.2020 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2020 I S. 1495
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