Gesetze / Altfahrzeug-Verordnung
AltfahrzeugV§ 5 Entsorgungspflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltautoV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Wirtschaftsbeteiligten stellen sicher, dass bezogen auf das durchschnittliche Fahrzeugleergewicht aller pro Jahr überlassenen Altfahrzeuge folgende Zielvorgaben erreicht werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltautoV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Betreiber von Annahmestellen, Rücknahmestellen, Demontagebetrieben, Schredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung müssen die für sie jeweils geltenden Anforderungen des Anhangs erfüllen. Die in Satz 1 genannten Betreiber dürfen Altfahrzeuge oder Restkarossen nur annehmen oder behandeln, wenn die Betriebe im Sinne von § 2 Abs. 2 anerkannt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltautoV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Einhaltung der in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Anforderungen ist durch einen Sachverständigen (§ 6) zu bescheinigen. Die Bescheinigung darf nur erteilt werden, wenn die Anforderungen des Anhangs erfüllt werden. Die Bescheinigung gilt längstens für die Dauer von 18 Monaten. Die Bescheinigung ist durch den Sachverständigen zu entziehen, wenn er sich durch die mindestens jährlich durchzuführende Prüfung und Kontrolle der entsprechenden betriebsspezifischen Anforderungen des Anhangs davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Bescheinigung auch nach einer von ihm gesetzten, drei Monate nicht überschreitenden Frist nicht erfüllt werden. Die Sätze 2 und 4 gelten nicht hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen nach Anhang Nummer 3.2.4.1 Abs. 3 und Nummer 4.1.2. Der Sachverständige hat die Entziehung der Bescheinigung sowie die Nichterfüllung der Anforderungen nach Anhang Nummer 3.2.4.1 Abs. 3 oder Nummer 4.1.2 unverzüglich der für den Betrieb zuständigen Überwachungsbehörde mitzuteilen. Bei Annahmestellen und Rücknahmestellen, die Kfz-Werkstätten sind, erfolgt die Bescheinigung durch die jeweils zuständige Kraftfahrzeug-Innung. Die Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend für Kraftfahrzeug-Innungen. Bei der Überprüfung der Anforderungen sind Ergebnisse von Prüfungen zu berücksichtigen, die
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltautoV/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Absatz 3 Satz 1 bis 6 gilt bei der Anerkennung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AltautoV/5?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Empfehlungen zur einheitlichen Durchführung der Überprüfung bekanntgeben.
Änderungsverlauf
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2020 I S. 2232
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 118 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 95 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 17 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2585)
BGBl. 2009 I S. 2585
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 364 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 265 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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