Gesetze / Altfahrzeug-Verordnung
AltfahrzeugV§ 6 Sachverständige
Stand: 10.06.2019
Bescheinigungen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 darf nur erteilen, wer
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 6 AltfahrzeugV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 26.01.2011 – 8 C 46/09Selbstständige Tätigkeit als eigenständiger Beruf; Rechtfertigung einer AltersgrenzenerhöhungZitiert von 15
- BVerwG, 26.01.2011 – 8 C 45/09Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte SachverständigeZitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.11.2010 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (BGBl. I 1504)
BGBl. 2010 I S. 1504
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.