Gesetze / Altersteilzeitgesetz
AltTZG 1996§ 15c Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit
Stand: 10.06.2019
Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossen worden, erbringt die Bundesagentur die Leistungen nach § 4 auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 in der bis zum 1. Januar 2000 geltenden Fassung vorliegen.
Änderungsverlauf
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 15c geändert durch Artikel 95 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848 742)
BGBl. 2003 I S. 2848
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27.06.2000 Ausfertigung
§ 15c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I 910)
BGBl. 2000 I S. 910
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.