Gesetze / Altersteilzeitgesetz
AltTZG 1996§ 15d Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit
Stand: 10.06.2019
Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossen worden, gelten § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 6 Abs. 2 Satz 2 in der bis zum 1. Juli 2000 geltenden Fassung. Sollen bei einer Vereinbarung nach Satz 1 Leistungen nach § 4 für einen Zeitraum von länger als fünf Jahren beansprucht werden, gilt § 5 Abs. 2 Satz 2 in der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fassung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 15d AltTZG 1996 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 10.02.2004 – B 7 AL 54/03 RZitiert von 2
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Änderungsverlauf
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21.03.2001 Ausfertigung
§ 15d eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I 403)
BGBl. 2001 I S. 403
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