Gesetze / Altersteilzeitgesetz
AltTZG 1996§ 15b Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
Stand: 10.06.2019
Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlischt der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 1. Juli 1998 begonnen worden ist und Anspruch auf eine ungeminderte Rente wegen Alters besteht, weil 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 15b AltTZG 1996 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 27.04.2004 – 9 AZR 18/03Altersteilzeitarbeitsverhältnis: Beendigung durch tarifliche Zweckbefristung bei Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.12.1999 Ausfertigung
§ 15b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I 2494)
BGBl. 1999 I S. 2494
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.