Gesetze / Altersteilzeitgesetz
AltTZG 1996§ 15a Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung
Stand: 10.06.2019
Haben die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nach § 4 vor dem 1. April 1997 vorgelegen, erbringt die Bundesagentur die Leistungen nach § 4 auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung vorliegen.
Änderungsverlauf
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 15a geändert durch Artikel 95 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848 742)
BGBl. 2003 I S. 2848
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