Gesetze / Altersteilzeitgesetz
AltTZG 1996§ 13 Auskünfte und Prüfung
Die §§ 315 und 319 des Dritten Buches und das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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11.07.2019 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2019 I S. 1066
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28.03.2009 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I 634)
BGBl. 2009 I S. 634
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23.07.2004 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I 1842)
BGBl. 2004 I S. 1842
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.