Gesetze / Altersteilzeitgesetz
AltTZG 1996§ 14 Bußgeldvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/14#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/14#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/14#abs-3 (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Agenturen für Arbeit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/14#abs-4 (4) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Bundesagentur. § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/14#abs-5 (5) Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Bundesagentur; diese ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 14 AltTZG 1996 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 21.10.2025 – 9 AZR 66/25Altersteilzeit - Wertguthaben - InsolvenzsicherungZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2011 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I 2854)
BGBl. 2011 I S. 2854
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23.07.2004 Ausfertigung
§ 14 umnummeriert und geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I 1842)
BGBl. 2004 I S. 1842
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 95 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848 742)
BGBl. 2003 I S. 2848
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