Gesetze / Altersteilzeitgesetz
AltTZG 1996§ 14 Bußgeldvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/14#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/14#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/14#abs-3 (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Agenturen für Arbeit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/14#abs-4 (4) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Bundesagentur. § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/14#abs-5 (5) Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Bundesagentur; diese ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.