§ 5 Altersgeldfähige Dienstbezüge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Altersgeldfähige Dienstbezüge sind
Bei den Dienstbezügen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind die Dienstbezüge maßgebend, die dem Altersgeldberechtigten zuletzt zugestanden haben; sie sind mit 0,9901 zu multiplizieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Teilzeitbeschäftigung oder bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten als altersgeldfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen altersgeldfähigen Dienstbezüge; dies gilt auch bei eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 5 Absatz 3, 5 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.