Gesetze / Altersgeldgesetz

AltGG

§ 4 Verlust des Anspruchs auf Altersgeld

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/4#abs-1 (1) Unter den Voraussetzungen des § 59 des Beamtenversorgungsgesetzes oder der §§ 5 und 53 Absatz 1 des Soldatengesetzes erlischt der Anspruch auf Altersgeld.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/4#abs-2 (2) Wird in einem Disziplinarverfahren auf eine Kürzung des Altersgelds erkannt, beginnt die Kürzung mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt, frühestens mit dem Beginn der Zahlung des Altersgelds.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/4#abs-3 (3) Ist bei einer Entlassung aus dem Beamten- oder Richterverhältnis auf Verlangen bereits ein Disziplinarverfahren anhängig, wird dieses im Hinblick auf das Altersgeld fortgeführt. § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesdisziplinargesetzes ist nicht anzuwenden.

§ 3 § 5