§ 4 Verlust des Anspruchs auf Altersgeld
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/4#abs-1 (1) Unter den Voraussetzungen des § 59 des Beamtenversorgungsgesetzes oder der §§ 5 und 53 Absatz 1 des Soldatengesetzes erlischt der Anspruch auf Altersgeld.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/4#abs-2 (2) Wird in einem Disziplinarverfahren auf eine Kürzung des Altersgelds erkannt, beginnt die Kürzung mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt, frühestens mit dem Beginn der Zahlung des Altersgelds.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/4#abs-3 (3) Ist bei einer Entlassung aus dem Beamten- oder Richterverhältnis auf Verlangen bereits ein Disziplinarverfahren anhängig, wird dieses im Hinblick auf das Altersgeld fortgeführt. § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesdisziplinargesetzes ist nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 4 AltGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 26.05.2020 – 2 B 13/20Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nach Beschwerderücknahme trotz Antrags auf AltersgeldZitiert von 2
- BVerwG, 04.09.2025 – 2 C 13.24Reichweite der disziplinarischen Verantwortlichkeit eines Ruhestandsbeamten; Doppelmord im AuslandZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
06.03.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I 250)
BGBl. 2015 I S. 250
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.