§ 13 Zusammentreffen von Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld mit Renten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) § 55 Absatz 1 bis 5 und 8 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Altersgeldberechtigte Anspruch auf Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz hat.
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
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06.03.2015 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I 250)
BGBl. 2015 I S. 250
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.