Gesetze / Alkoholsteuerverordnung
AlkStV§ 77 Ordnungswidrigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/77?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/77?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 35 Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 9 Satz 2 oder § 62 Absatz 1 Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beigibt.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 77 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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