Gesetze / Alkoholsteuerverordnung
AlkStV§ 37 Annullierung im Ausfallverfahren
Stand: 08.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/37#abs-1 (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Versender das elektronische Verwaltungsdokument abweichend von § 31 oder das Ausfalldokument mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck annullieren (Annullierungsdokument), solange die Beförderung der Alkoholerzeugnisse noch nicht begonnen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/37#abs-2 (2) Der Versender hat das Annullierungsdokument vor Beginn der Beförderung in zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Mit der zweiten Ausfertigung hat er unverzüglich das Hauptzollamt zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/37#abs-3 (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem Versender das elektronische Verwaltungsdokument vor, hat er dem Hauptzollamt unverzüglich unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen Annullierungsmeldung nach § 31 Absatz 2 zu übermitteln. § 31 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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