Gesetze / Alkoholsteuerverordnung
AlkStV§ 60 Belegheft, Buchführung
Stand: 08.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/60#abs-1 (1) Der Verwender hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/60#abs-2 (2) Der Verwender hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen hat der Verwender weitere Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt lässt auf Antrag des Verwenders anstelle des Verwendungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/60#abs-3 (3) Das Hauptzollamt kann in Ausnahmefällen auf das Führen eines Verwendungsbuches verzichten, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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