Gesetze / Alkoholsteuerverordnung
AlkStV§ 61 Lagerung, Bestandsaufnahme
Stand: 13.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/61#abs-1 (1) Der Verwender darf die Alkoholerzeugnisse nur an den angemeldeten Orten empfangen und lagern. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Es kann vom Verwender verlangen, dass in den Lagerräumen sowie in den Räumen, in denen die Alkoholerzeugnisse steuerfrei verwendet werden, Bekanntmachungen auszuhängen sind, in denen die vorgesehene Verwendung angegeben und auf die steuerlichen Folgen einer zweckwidrigen Verwendung hingewiesen wird. Für die Vernichtung, die vollständige Zerstörung und den unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlust von Alkoholerzeugnissen gilt § 11 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/61#abs-2 (2) Der Verwender hat versteuerte Alkoholerzeugnisse und Alkoholerzeugnisse, die sich in der steuerfreien Verwendung befinden, getrennt voneinander zu lagern. Der Verwender, der im Rahmen seiner Erlaubnis Arzneimittel aus unvergälltem und unversteuertem Alkohol herstellt und daneben versteuerten Alkohol verarbeiten will, hat dies im Voraus dem Hauptzollamt anzuzeigen. Er ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den Bezug und den Verbleib des versteuerten Alkohols zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/61#abs-3 (3) Der Verwender hat einmal jährlich den Bestand aufzunehmen, wenn nach § 60 Absatz 2 ein Verwendungsbuch geführt wird oder andere Aufzeichnungen an seiner Stelle zugelassen sind. Die §§ 12 und 13 Absatz 1 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.