Gesetze / Alkoholsteuergesetz

AlkStG

§ 38 Übergangsbestimmungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/38?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die am 31. Dezember 2017 nach dem Branntweinmonopolgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650) geändert worden ist, geltenden Erlaubnisse gelten ab dem 1. Januar 2018 entsprechend der nachfolgenden Überleitungstabelle als widerruflich erteilt:

BranntweinmonopolgesetzAlkoholsteuergesetz
§ 134 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 3
(Steuerlagerinhaber)
§ 5 Absatz 1 Satz 2 und 3
§ 135 Absatz 2 Satz 1 und 2
(Registrierte Empfänger)
§ 6 Absatz 2 Satz 1 und 2
§ 136 Absatz 2 Satz 1 und 2
(Registrierte Versender)
§ 7 Absatz 2 Satz 1 und 2
§ 150 Absatz 4 Satz 3 und 4
(Beauftragter eines
Versandhändlers)
§ 25 Absatz 3 Satz 2 und 3
§ 153 Absatz 1
(Verwender)
§ 28 Absatz 1



Das Hauptzollamt informiert die betroffenen Personen hierüber schriftlich bis zum 31. Dezember 2020.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/38?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für am 31. Dezember 2017 nach § 57 des Branntweinmonopolgesetzes zur Abfindung zugelassene Brennereien gilt die Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 ab dem 1. Januar 2018 als widerruflich erteilt. Das Hauptzollamt informiert die betroffenen Personen hierüber schriftlich bis zum 31. Dezember 2020.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/38?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für natürliche Personen, die ihre Eigenschaft als Stoffbesitzer nach dem Branntweinmonopolgesetz und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen verloren haben, treten ab 1. Januar 2018 die Rechtsfolgen des § 11 Absatz 4 ein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/38?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Anzeigepflicht nach § 32 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2017 im Besitz eines zur Gewinnung oder Reinigung von Alkohol bestimmten Brenn- oder Reinigungsgeräts waren und dies dem Hauptzollamt bereits nach dem Branntweinmonopolgesetz angezeigt haben.

§ 33 § 35