§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand
Stand: 10.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/1#abs-1 (1) Alkoholerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet der Alkoholsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Alkoholsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/1#abs-2 (2) Alkoholerzeugnisse im Sinn dieses Gesetzes sind
andere Waren als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Alkohol hergestellt werden oder Alkohol enthalten und deren Alkoholgehalt bei flüssigen Waren höher als 1,2 Volumenprozent, bei nicht flüssigen Waren höher als 1 Masseprozent ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/1#abs-3 (3) Der Einordnung als Alkohol nach Absatz 2 Nummer 1 steht nicht entgegen, dass dieser feste Stoffe, auch zum Teil in der Flüssigkeit gelöst, enthält.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/1#abs-4 (4) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) geänderten, am 1. Januar 2019 geltenden Fassung.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1 AlkStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 12.02.2020 – 1 StR 344/19Einziehung von Taterträgen bei Verbrauch- und Warensteuern: Erlangtes EtwasZitiert von 4
- BGH, 22.10.2019 – 1 StR 199/19Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Hinterziehung von Verbrauch- und/oder Warensteuern: Unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil; Begrenzung des Umfangs des WertersatzesZitiert von 9
- FG Düsseldorf, 31.01.2024 – 4 V 2/24 A (VBr)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838)
BGBl. I S. 1838
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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