Gesetze / Alkoholsteuergesetz

AlkStG

§ 35 Geschäftsstatistik

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/35#abs-1 (1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse in anonymisierter Form dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/35#abs-2 (2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke in anonymisierter Form übermitteln.

§ 34 § 36