§ 11 Stoffbesitzer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/11#abs-1 (1) Stoffbesitzer sind natürliche Personen, die
Satz 1 gilt bis zu einer Jahreserzeugung von 0,5 hl A pro Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/11#abs-2 (2) Die Gewinnung von Alkohol nach Absatz 1 ist pro Haushalt auf eine Person beschränkt. Steuerlagerinhaber, Abfindungsbrenner sowie die jeweils in ihrem Haushalt lebenden Personen sind von der Eigenschaft als Stoffbesitzer ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/11#abs-3 (3) Der von einem Stoffbesitzer gewonnene Alkohol wird pauschal aus der Menge der Rohstoffe, die zur Alkoholgewinnung eingesetzt wird, und aus einem festgelegten Ausbeutesatz ermittelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/11#abs-4 (4) Stoffbesitzer verlieren ihre Eigenschaft als Stoffbesitzer mit Wirkung vom 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/11#abs-5 (5) Die Gewinnung von Alkohol und dessen Reinigung durch einen Stoffbesitzer bedürfen jeweils einer Genehmigung. Sie ist durch den Stoffbesitzer beim Hauptzollamt rechtzeitig vorher zu beantragen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/11#abs-6 (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 zu erlassen und dabei insbesondere