§ 34 Sicherstellung
Stand: 13.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/34#abs-1 (1) Das Hauptzollamt kann in entsprechender Anwendung des § 215 der Abgabenordnung Folgendes sicherstellen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/34#abs-2 (2) § 216 der Abgabenordnung findet entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 34 AlkStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 22.02.2023 – VII B 204/21Überführung sichergestellter Alkoholerzeugnisse in das Eigentum des Bundes
- BGH, 22.10.2019 – 1 StR 199/19Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Hinterziehung von Verbrauch- und/oder Warensteuern: Unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil; Begrenzung des Umfangs des WertersatzesZitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.