§ 30 Steuerentlastung bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/30?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Nachweislich versteuerte Alkoholerzeugnisse, die zu gewerblichen Zwecken, einschließlich Versandhandel, in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden sind, werden auf Antrag von der Steuer entlastet. Das gilt auch, wenn die Alkoholerzeugnisse nicht am Bestimmungsort angekommen sind, der Beförderer jedoch auf Grund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist. Entlastungsberechtigt ist, wer die Alkoholerzeugnisse in den anderen Mitgliedstaat befördert hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/30?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/30?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird im Fall des § 26 Absatz 1 Satz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung der Alkoholerzeugnisse der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 26 Absatz 2 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/30?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 30 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.