§ 27 Steuerbefreiungen
Stand: 13.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/27#abs-1 (1) Alkoholerzeugnisse sind von der Steuer befreit, wenn sie folgendermaßen gewerblich verwendet werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/27#abs-2 (2) Alkoholerzeugnisse sind ebenfalls von der Steuer befreit, wenn sie
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/27#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 27 AlkStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG München, 25.01.2024 – 14 K 1270/22
- FG Düsseldorf, 31.01.2024 – 4 V 2/24 A (VBr)
- FG Hamburg, 26.01.2023 – 4 K 139/21Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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10.03.2017 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I 420)
BGBl. 2017 I S. 420
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.