Gesetze / Alkoholsteuergesetz

AlkStG

§ 26a Steuerentstehung, Steuerschuldner

Stand: 13.02.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/26a#abs-1 (1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absatzes 2

1.
in den Fällen der Lieferung von Alkoholerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 24 Absatz 1 Satz 1 und 2: mit Beendigung der Beförderung;
2.
in den Fällen der Lieferung von Alkoholerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 24 Absatz 1 Satz 3: mit dem Verbringen oder Verbringenlassen der außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Alkoholerzeugnisse in das Steuergebiet;
3.
in den Fällen des Versandhandels nach § 25: zum Zeitpunkt der Lieferung der Alkoholerzeugnisse im Steuergebiet;
4.
bei Unregelmäßigkeiten nach § 26 während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet: zum Zeitpunkt des Eintretens der Unregelmäßigkeit;
5.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und § 23 genannten Fällen, in denen Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht werden: mit dem erstmaligen Besitz der Alkoholerzeugnisse im Steuergebiet; in allen anderen Fällen: mit dem Inbesitzhalten von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/26a#abs-2 (2) Die Steuer entsteht nicht,

1.
sofern sich an die Lieferung zu gewerblichen Zwecken eine Steuerbefreiung anschließt;
2.
wenn die Alkoholerzeugnisse vollständig zerstört oder ganz oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind;
3.
wenn die in Besitz gehaltenen Alkoholerzeugnisse für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zulässiger Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 36 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert werden;
4.
wenn sich Alkoholerzeugnisse an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, das zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrt, befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen.

Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 18 Absatz 3 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/26a#abs-3 (3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nummer 1 und 2: der zertifizierte Empfänger;
2.
des Absatzes 1 Nummer 3: der Versandhändler oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt wurde;
3.
des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4: derjenige, der Sicherheit geleistet hat sowie jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war;
4.
des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 3: der Empfänger der Alkoholerzeugnisse;
5.
des Absatzes 1 Nummer 5: derjenige, der die Alkoholerzeugnisse in Besitz hält.

§ 18 Absatz 8 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/26a#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen.

§ 26 § 26b