§ 27 Steuerbefreiungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Alkoholerzeugnisse sind von der Steuer befreit, wenn sie folgendermaßen gewerblich verwendet werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Alkoholerzeugnisse sind ebenfalls von der Steuer befreit, wenn sie
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/27?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 27 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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10.03.2017 Ausfertigung
§ 27 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I 420)
BGBl. 2017 I S. 420
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.