§ 8 Form und Mindestbeträge der Aktien
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten. Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich. Höhere Aktiennennbeträge müssen auf volle Euro lauten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag. Die Stückaktien einer Gesellschaft sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf einen Euro nicht unterschreiten. Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich bei Nennbetragsaktien nach dem Verhältnis ihres Nennbetrags zum Grundkapital, bei Stückaktien nach der Zahl der Aktien.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/8?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Aktien sind unteilbar.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/8?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Diese Vorschriften gelten auch für Anteilscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine).
Änderungsverlauf
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15.08.1969 Ausfertigung
§ 8 aufgehoben und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 1969 (BGBl. I 1171)
BGBl. 1969 I S. 1171
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.