§ 202 Voraussetzungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/202?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Satzung kann den Vorstand für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft ermächtigen, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/202?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ermächtigung kann auch durch Satzungsänderung für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Satzungsänderung erteilt werden. Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. § 182 Abs. 2 gilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/202?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen. Die neuen Aktien sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgegeben werden. § 182 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemäß.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/202?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Satzung kann auch vorsehen, daß die neuen Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft ausgegeben werden.
Änderungsverlauf
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 202 eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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