§ 115 Kreditgewährung an Aufsichtsratsmitglieder
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
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Nach Gewicht
- BGH, 29.06.2021 – II ZR 75/20Beratungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einer von ihrem Aufsichtsratsmitglied gesetzlich vertretenen GesellschaftZitiert von 6
- LG Köln, 08.05.2002 – 91 O 204/00Zitiert von 1
- BGH, 15.01.2019 – II ZR 394/17Zitiert von 1
- BGH, 15.01.2019 – II ZR 393/17Zitiert von 1
- BGH, 15.01.2019 – II ZR 392/17Vertretung der Aktiengesellschaft durch den Aufsichtsrat: Rechtsgeschäft mit einer Ein-Personen-Gesellschaft eines VorstandsmitgliedsZitiert von 11
- BGH, 20.11.2006 – II ZR 279/05Aktienrecht: Anwendbarkeit der Vorschriften über Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern auf Beratungsverträge mit einer Gesellschaft bei Beteiligung eines Aufsichtsratsmitglieds KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 11.12.2025 – 5 U 96/22
- BGH, 22.06.2021 – II ZR 225/20Aktiengesellschaft: Wirksamkeit des von einem Mitglied des Aufsichtsrats im Namen einer von ihm als Allein-Gesellschafter und -Geschäftsführer geführten GmbH abgeschlossenen Beratungsvertrags mit einem die Aktiengesellschaft beratenden DrittunternehmenZitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 30.06.2020 – 3 U 193/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 115 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/115#abs-1 (1) Die Gesellschaft darf ihren Aufsichtsratsmitgliedern Kredit nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats gewähren. Eine herrschende Gesellschaft darf Kredite an Aufsichtsratsmitglieder eines abhängigen Unternehmens nur mit Einwilligung ihres Aufsichtsrats, eine abhängige Gesellschaft darf Kredite an Aufsichtsratsmitglieder des herrschenden Unternehmens nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats des herrschenden Unternehmens gewähren. Die Einwilligung kann nur für bestimmte Kreditgeschäfte oder Arten von Kreditgeschäften und nicht für länger als drei Monate im voraus erteilt werden. Der Beschluß über die Einwilligung hat die Verzinsung und Rückzahlung des Kredits zu regeln. Betreibt das Aufsichtsratsmitglied ein Handelsgewerbe als Einzelkaufmann, so ist die Einwilligung nicht erforderlich, wenn der Kredit für die Bezahlung von Waren gewährt wird, welche die Gesellschaft seinem Handelsgeschäft liefert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/115#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für Kredite an den Ehegatten, Lebenspartner oder an ein minderjähriges Kind eines Aufsichtsratsmitglieds und für Kredite an einen Dritten, der für Rechnung dieser Personen oder für Rechnung eines Aufsichtsratsmitglieds handelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/115#abs-3 (3) Ist ein Aufsichtsratsmitglied zugleich gesetzlicher Vertreter einer anderen juristischen Person oder Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, so darf die Gesellschaft der juristischen Person oder der Personenhandelsgesellschaft Kredit nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats gewähren; Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß. Dies gilt nicht, wenn die juristische Person oder die Personenhandelsgesellschaft mit der Gesellschaft verbunden ist oder wenn der Kredit für die Bezahlung von Waren gewährt wird, welche die Gesellschaft der juristischen Person oder der Personenhandelsgesellschaft liefert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/115#abs-4 (4) Wird entgegen den Absätzen 1 bis 3 Kredit gewährt, so ist der Kredit ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzugewähren, wenn nicht der Aufsichtsrat nachträglich zustimmt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/115#abs-5 (5) Ist die Gesellschaft ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, auf das § 15 des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden ist, gelten anstelle der Absätze 1 bis 4 die Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen.