Gesetze / Aktionärsforumsverordnung
AktFoV§ 1 Einrichtung des Aktionärsforums
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktFoV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Aktionärsforum ist Teil des Bundesanzeigers und ist jedenfalls über die Internetseiten
www.bundesanzeiger.de, |
erreichbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktFoV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Aktionärsforum ist so zu gestalten, dass Aktionäre, Aktionärsvereinigungen und Gesellschaften (Eintragende) die Aufforderungen und Hinweise auf Stellungnahmen nach § 127a des Aktiengesetzes (Eintragungen) nur über eine im Aktionärsforum zur Verfügung gestellte Formularmaske elektronisch eintragen können. Eintragungen sind in Deutsch oder Englisch abzufassen.
Änderungsverlauf
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 50 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.