Gesetze / Aktionärsforumsverordnung

AktFoV

§ 1 Einrichtung des Aktionärsforums

Stand: 13.04.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktFoV/1#abs-1 (1) Das Aktionärsforum ist Teil des Bundesanzeigers und ist jedenfalls über die Internetseiten

www.bundesanzeiger.de,
www.unternehmensregister.de und
www.aktionaersforum.de

erreichbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktFoV/1#abs-2 (2) Das Aktionärsforum ist so zu gestalten, dass Aktionäre, Aktionärsvereinigungen und Gesellschaften (Eintragende) die Aufforderungen und Hinweise auf Stellungnahmen nach § 127a des Aktiengesetzes (Eintragungen) nur über eine im Aktionärsforum zur Verfügung gestellte Formularmaske elektronisch eintragen können. Eintragungen sind in Deutsch oder Englisch abzufassen.

§ 2