Gesetze / Akkreditierungsstellengesetz
AkkStelleG§ 2 Aufgaben der Akkreditierungsstelle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Akkreditierungsstelle führt auf schriftlichen Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle Akkreditierungsverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durch. Sie wendet bei der Akkreditierung die nach § 5 Absatz 3 bekannt gemachten Regeln an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Akkreditierungsstelle führt ein Verzeichnis der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen mit Angabe des fachlichen Umfangs und hält es auf dem neuesten Stand.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AkkStelleG/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Akkreditierungsstelle soll bei Begutachtungstätigkeiten das bei anderen Behörden vorhandene Fachwissen heranziehen. Die Akkreditierungsstelle lässt Begutachtungen für die in § 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Bereiche von den die Befugnis erteilenden Behörden ausführen. Die Akkreditierungsstelle kann sich bei der Durchführung der Überwachung der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen der die Befugnis erteilenden Behörden bedienen.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2354)
BGBl. 2018 I S. 2354
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