Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 56 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/56?asof=2021-06-09#abs-1 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechenden unmittelbar anwendbaren Unionsrechts unanwendbar geworden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/56?asof=2021-06-09#abs-2 (2) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung des Unionsrechts erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.
Änderungsverlauf
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09.11.2022 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I 2009)
BGBl. 2022 I S. 2009
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 56 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1278)
BGBl. 2021 I S. 1278
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