Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 48 Befugnisse und Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/48?asof=2022-12-02#abs-1 (1) Im gerichtlichen Bußgeldverfahren kann dem Vertreter der Durchsetzungsbehörde gestattet werden, Fragen an Betroffene, Zeugen und Sachverständige zu richten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/48?asof=2022-12-02#abs-2 (2) Im gerichtlichen Bußgeldverfahren hat bei Entscheidungen nach § 55 Absatz 1 Nummer 1b auch das Bundeskartellamt die Rechte der Verwaltungsbehörde nach § 76 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Dem Vertreter des Bundeskartellamts kann gestattet werden, Fragen an Betroffene, Zeugen und Sachverständige zu richten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/48?asof=2022-12-02#abs-3 (3) Die Vollstreckung der Geldbuße und die Einziehung des Geldbetrages, dessen Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet wurde, erfolgt durch die Durchsetzungsbehörde als Vollstreckungsbehörde. Grundlage hierfür ist eine beglaubigte Abschrift der Urteilsformel, die entsprechend den Vorschriften über die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erteilt und mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehen sein muss. Die Geldbußen und die eingezogenen Geldbeträge fließen der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 48 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 327)
BGBl. 2024 I Nr. 327
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09.11.2022 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I 2009)
BGBl. 2022 I S. 2009
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1278)
BGBl. 2021 I S. 1278
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.