Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 34 Frist und Form
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/34?asof=2021-06-09#abs-1 (1) Die Klage ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Durchsetzungsbehörde schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Durchsetzungsbehörde. Es genügt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/34?asof=2021-06-09#abs-2 (2) Erlässt die Durchsetzungsbehörde auf Grund einer Beschwerde keine Verfügung, so ist die Klage an keine Frist gebunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/34?asof=2021-06-09#abs-3 (3) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu begründen. Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist einen Monat; sie beginnt mit der Erhebung der Klage. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des zuständigen Gerichts verlängert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/34?asof=2021-06-09#abs-4 (4) Die Klagebegründung muss enthalten:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/34?asof=2021-06-09#abs-5 (5) Die Klageschrift und die Klagebegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Änderungsverlauf
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09.11.2022 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I 2009)
BGBl. 2022 I S. 2009
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1278)
BGBl. 2021 I S. 1278
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