Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 32 Zuständigkeit, Zulässigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/32?asof=2021-06-09#abs-1 (1) Über eine Klage gegen die Durchsetzungsbehörde entscheidet das für Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht (zuständiges Gericht).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/32?asof=2021-06-09#abs-2 (2) Die §§ 42 bis 44a der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1278)
BGBl. 2021 I S. 1278
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.