Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz

AgrarOLkG

§ 31 Austausch mit anderen Durchsetzungsbehörden

Stand: 02.12.2022

Bund2 Fassungen

Die Durchsetzungsbehörde nimmt an den regelmäßigen Treffen der Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/633 teil.

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