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§ 32 AgrarMSG — Zuständigkeit, Zulässigkeit

Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz

Stand: 02.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über eine Klage gegen die Durchsetzungsbehörde entscheidet das für Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht (zuständiges Gericht).

(2) Die §§ 42 bis 44a der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden.