Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 20 Mangels Vereinbarung unlautere Handelspraktiken
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/20?asof=2022-12-02#abs-1 (1) Das Verlangen des Käufers nach Zahlungen oder Preisnachlässen vom Lieferanten für
ist unlauter, es sei denn, diese Handelspraktik wurde zuvor klar und eindeutig, insbesondere auch unter Beachtung des § 16, zwischen Käufer und Lieferant vereinbart.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/20?asof=2022-12-02#abs-2 (2) Eine Vereinbarung zu Preisnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 ist nur wirksam, wenn sich der Käufer auch verpflichtet, dem Lieferanten rechtzeitig vor Beginn der Verkaufsaktion in Textform den Aktionszeitraum und eine Schätzung der Menge der Erzeugnisse mitzuteilen, die zu dem niedrigeren Preis bestellt werden soll. Erfüllt der Käufer seine vertragliche Pflicht zur Unterrichtung des Lieferanten nicht, kann er den vereinbarten Preisnachlass nicht verlangen.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 327)
BGBl. 2024 I Nr. 327
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1278)
BGBl. 2021 I S. 1278
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