Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 15 Vereinbarung über einseitige Vertragsänderung
Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass der Käufer den Vertrag über die Lieferung von Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnissen einseitig ändern kann in Bezug auf
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1278)
BGBl. 2021 I S. 1278
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